RS OGH 2011/2/23 3Ob575/86, 8Ob594/86, 5Ob504/88, 3Ob612/89, 6Ob2086/96z, 1Ob406/97f, 6Ob174/00g, 7O

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Rechtssatz

Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, so dass nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist; beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032858

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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