RS OGH 2017/8/29 1Ob655/86, 7Ob707/86, 7Ob618/87, 2Ob725/86, 1Ob558/88, 4Ob514/88, 4Ob607/88, 2Ob554

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Norm

KO §27
KO §39

Rechtssatz

Das Begehren der Anfechtungsklage muss insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten; sein Fehlen macht das Klagebegehren nicht unschlüssig. Nur wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist und daher nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll, also kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, ist ein Rechtsgestaltungsbegehren notwendig (Ablehnung der Entscheidungen JBl 1986,665 und 3 Ob 632/86).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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