Norm
ASVG §255 Abs3 DaRechtssatz
Ein Versicherter, der eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.Ein Versicherter, der eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann - sofern die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht vorliegen - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Entscheidungstexte