TE OGH 1989/12/5 10ObS394/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Reinhard Keibl (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vehida K***, Badnerstraße 39/12, 2512 Tribuswinkel, vertreten durch Dr. Viktor Wolcik, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.August 1989, GZ 33 Rs 157/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.November 1988, GZ 4 Cgs 207/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, es kann daher auf sie gemäß § 48 ASGG verwiesen werden. Im übrigen kann ein Versicherter, der keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hat, auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (SSV-NF 1/4 ua). Eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit steht daher erst dann zu, wenn der Versicherte nicht mehr imstande ist, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Die Frage aber, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, ist für die Beurteilung der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 1/68 ua). Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E19360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00394.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19891205_OGH0002_010OBS00394_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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