TE OGH 1990/6/26 10ObS231/90

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (AG) und Franz Eckner (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H***, 1120 Wien, Schallergasse 3/1/11, vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1090 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Feber 1990, GZ 33 Rs 1/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Juli 1989, GZ 7 Cgs 11/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist - solange die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - nach ständiger Rechtsprechung mit dem Arbeitsmarkt identisch. Die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 2/50 ua). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil der am 5.2.1937 geborene Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (Pflasterer) tätig war und die von den Vorinstanzen bespielsweise aufgezählten, durchaus zumutbaren Verweisungstätigkeiten (Kontrollarbeiter, Hilfsarbeiter in der Süßwaren- oder Plastikerzeugung, Botengänger, Presser, Präger oder Bohrist), für die eine kurze Unterweisung genügt, ohne Einschränkung ausüben und damit den kollektivvertraglichen Lohn erzielen kann. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).

Anmerkung

E21051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00231.9.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19900626_OGH0002_010OBS00231_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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