RS OGH 1987/12/2 9ObS27/87, 10ObS107/88, 10ObS125/89, 10ObS282/89, 10ObS100/90, 10ObS308/90, 10ObS35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
beobachten
merken

Norm

ASVG §177 Anl1 Nr19 Hautkrankheit

Rechtssatz

In diesem Fall hat eine unmittelbare Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Die MdE ist nicht abstrakt, bezogen auf den aktuellen Leidenszustand zu untersuchen. Selbst wenn ein akuter Leidenszustand nicht besteht, ist die Auswirkung einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das wenn auch nur latent vorhandene Leiden zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten