TE OGH 1990/11/6 10ObS352/90

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Alfred Klair (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August S***, Invaliditätspensionist, 2345 Brunn am Gebirge, Wiener Straße 71, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei A***

U***, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und Dr.Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juli 1990, GZ 33 Rs 111/90- 38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Jänner 1990, GZ 3 Cgs 5004/88-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wird, dem Kläger ab 1.3.1987 eine Dauerrente von S 2.423,30 monatlich mit den seither erfolgten gesetzlichen Anpassungen, das entspricht einer Dauerrente von 30 vH der Vollrente, zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Weitergewährung der Dauerrente von 40 vH der Vollrente ab 1.3.1987 wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der als Arbeiter in einem Baustoffhandelsbetrieb beschäftigt gewesene, am 18.8.1933 geborene Kläger, zog sich während seiner beruflichen Tätigkeit ein Kontaktekzem zu, welches in ein Photokontaktekzem überging. Seit 11.10.1983 bezieht er die Invaliditätspension von der P*** DER A***. Wegen des als Berufskrankheit iS des § 177 ASVG (Nr. 19 der Anlage 1) anerkannten allergischen Chromatekzems mit Übergang zu einem Photokontaktekzem gewährte die beklagte Partei mit Bescheid vom 12.12.1984 dem Kläger ab 1.2.1985 eine Dauerrente in Höhe von 40 vH der Vollrente. Mit Bescheid vom 14.1.1987 setzte sie diese Dauerrente ab 1.3.1987 auf eine solche von 30 vH der Vollrente, und zwar auf S 2.423,30 monatlich mit der Begründung herab, daß eine Besserung des Hautleidens eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Weitergewährung der Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente über den 1.3.1987 hinaus.

Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht diesem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß von einer Besserung einer Hautkrankheit nur dann die Rede sein könne, wenn der Versicherte wieder seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen könnte, die er seinerzeit wegen der Hauterkrankung aufzugeben gezwungen war. In diesem Fall habe eine unmittelbare Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht abstrakt bezogen auf den Leidensfall zu untersuchen. Im Falle des Klägers wäre eine Besserung der Berufserkrankung nur dann eingetreten, wenn er wieder Lagerarbeiter in einer Baustoffhandlung sein könnte. Nur im Falle einer Heilung bzw. Stabilisierung des Zustandes derart, daß sich das Kontaktekzem trotz Umfang mit chromhältigen Stoffen nicht mehr weiter verschlechtere, könne von einer Besserung iS des § 183 ASVG die Rede sein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang statt. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil abermals (diesmal unter Rechtskraftvorbehalt) auf, es verwies die Rechtssache ein zweites Mal zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dabei erachtete sich das Berufungsgericht ungeachtet der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/104), wonach auch bei berufsbedingten Hauterkrankungen kein Berufsschutz bestehe, an seine im ersten Aufhebungsbeschluß vertetene Rechtsansicht gebunden. Die Sache sei deshalb nicht spruchreif, weil das Erstgericht einen Widerspruch im berufskundlichen Sachverständigengutachten unberücksichtigt gelassen habe. Während der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten davon ausgegangen sei, daß der Kläger wieder in einer Lagerhalle als Hilfsarbeiter arbeiten könne, habe er in der Folge ausgeführt, daß der Kläger wegen einer Photoallergie nicht mehr auf einem Lagerplatz als Hilfsarbeiter eingesetzt werden könne, weshalb in der Erwerbsfähigkeit des Klägers keine Besserung eingetreten sei. Mit diesen Ausführungen werde der vorher als möglich bezeichnete Arbeitseinsatz in einer Lagerhalle übergangen.

Das Erstgericht gab auch im dritten Rechtsgang dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die dem Zuerkennungsbescheid zugrundeliegende ärztliche Untersuchung des Klägers (Gutachten vom 21.11.1984) ergab ein seit Jahren bestehendes Chromatekzem, das in ein Photokontaktekzem übergegangen war. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 40 % eingeschätzt. Im Vergleich zum Zustand am 21.11.1984 ist es aus dermatologischer Sicht insoweit zu einer Besserung gekommen, als die Veränderungen sich lediglich im Gesicht, an den Ohren und an den Streckseiten der Hände ausgebildet haben; es bestanden auch keine Bläschen, Krusten und Rhagaden mehr. Die Veränderungen sind auch derzeit an den lichtexponierten Körperstellen so gravierend, daß aus medizinischer Sicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 % angenommen werden kann. Der derzeitge Zustand des Klägers ist konsolidiert, verschlechtert sich aber dann, wenn der Kläger das Leistungskalkül nicht einhält, d.h. wenn er ständig mit chromhältigen Substanzen in Kontakt kommt und sich nicht durch Schutzhandschuhe schützt. Dies gilt insbesondere für den Kontakt mit Zement. Dieser Kontakt muß jedoch sehr intensiv sein, der Zement muß sich mit Schweiß verbinden und mit gewissem Druck durch die Epidermis einwirken, damit eine Veschlechterung eintritt. Die beim Kläger als Folge der Chromatallergie bestehende Photoallergie bewirkt unabhängig davon dann eine Hautschädigung, wenn der Kläger dem Licht ausgesetzt wird. Diese Photoallergie ist durch die laufende Behandlung stabilisiert. Der Kläger benötigt einen Lichtschutz in Form einer Lichtschutzsalbe; er soll pralles Sonnenlicht meiden und nur im indirekten Sonnenlicht arbeiten. Ein- bis zweimal wöchentlich muß er die Ambulanz zur Kontrolle aufsuchen. Zur Zeit seiner Erkrankung war er auf einem Lagerplatz für Baumaterialien im Freien beschäftigt. Aus berufskundlicher Sicht ergibt sich, daß dem Kläger wegen seiner Photoallergie die damals ausgeübte Tätigkeit eines Hilfsarbeiters auf dem Lagerplatz nicht mehr zumutbar ist. Es ist auszuschließen, daß es im Baustoffhandel Tätigkeiten gibt, die in einem überdachten Lagerplatz verrichtet werden können.

In rechtlicher Hinsicht erachtete sich das Erstgericht auf die bereits dargestellte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes gebunden. Der Kläger sei durch seine Berufskrankheit nach wie vor an der Ausübung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit gehindert, weshalb eine Besserung gegenüber dem Zustand zur Zeit der Rentengewährung nicht eingetreten sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Unter Berücksichtigung der überbundenen Rechtsansicht sei entgegen der Meinung der beklagten Partei in bezug auf die vom Kläger bisher ausgeübte Tätigkeit keine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten. Im Baustoffhandel gebe es keine Hilfsarbeitertätigkeiten, die im Innendienst zu verrichten wären.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobene Revision ist berechtigt.

Hautkrankheiten sind Berufskrankheiten iS des § 177 ASVG gemäß lfd. Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit zwingen. Anders als in den sonstigen Fällen der gesetzlichen Unfallversicherung hat hier eine Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/104 ausgeführt hat, gilt dies aber nur insoweit, als die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit überhaupt die Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheit als Berufskrankheit ist und wenn ein akuter Leidenszustand nicht besteht, die Auswirkungen einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das - wenn auch derzeit nur latent vorhandene - Leiden zu prüfen sind. Weiters wurde in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, daß der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung aber für alle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gilt und auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einommensverlust abzustellen, sondern zu klären ist, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte durch die drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles allenfalls noch vorhandene akute Krankheit oder, falls bereits eine vollständige Abheilung erfolgt ist, auch durch die noch latent vorhandene Allergiebereitschaft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherunsgsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen der Rentenwerber durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. Dies können neben dem aufgegebenen Beruf auch andere Berufe sein, doch ist nicht auszuschließen, daß sich der Kreis dieser im Laufe der Zeit vermindert (SSV-NF 2/104). Daher kann der vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß vom 22.4.1988, 33 Rs 4/88 vertretenen, auf andere Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (z.B. ZAS 1984, 72/12 und SSV 22/69) zurückgehenden Rechtsansicht, von einer Besserung einer Hautkrankheit könne nur dann die Rede sein, wenn der Versicherte wieder seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen könnte, nicht gefolgt werden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland wird bei vergleichbarer Rechtslage die Auffassung vertreten, daß die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbstätigkeit lediglich Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheit als Berufskrankheit ist und daß sich die Ansicht, bei einer Hauterkrankung komme es anders als bei Arbeitsunfällen für die Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf das Ausmaß des durch die Berufskrankheit bedingten konkreten Einkommensverlustes an, sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung ableiten ließe (Brackmann SV-Handbuch III 56. Nachtrag 583 k). Auch bei einer schweren Hauterkrankung könne beim Entfallen der Kontakte mit den Schadstoffen eine wesentliche Besserung und damit eine Änderung in dem für die letzte Feststellung der verletzten Rente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eintreten, die zu einer Herabsetzung oder gegebenenfalls Entziehung der Rente führen (Brackmann aaO 583 f). Die oben dargestellte Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien wird allerdings von Gitter (Entscheidungsbesprechung ZAS 1984, 73) gebilligt, doch sind seine Ausführungen nicht überzeugend. Er räumt zunächst ein, daß die Frage der Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von der Frage, wie lange die Berufskrankheit "Hauterkrankung" vorliegt, zu trennen ist, unterscheidet aber dann doch im Ergebnis nicht zwischen dem bloßen Weiterbestehen der Berufskrankheit und ihrer möglichen Besserung im Sinne einer wesentlichen Änderung (§ 183 ASVG). Entgegen der Auffassung Gitters kann nämlich von einer Besserung der Hautkrankheit nicht nur dann die Rede sein, wenn der Versicherte wieder seiner früheren Tätigkeit, die er wegen der Hauterkrankung aufgeben mußte, nachgehen kann; eine wesentliche Änderung iSd § 183 ASVG kann auch darin liegen, daß sich der Kreis der trotz der Hauterkrankung noch ausübbaren Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Besserung des Gesundheitszustandes ungeachtet der noch latent verbliebenen Krankheit erweitert. Die verminderten Verweisungsmöglichkeiten müssen daher bei einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht unverändert fortbestehen, und zwar auch dann nicht, wenn die vorher ausgeübte schädigende Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden kann bzw. dies nur zum sicheren Wiederauftreten der früheren Krankheitserscheinungen führen würde. Das Erfordernis der Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheiten als Berufskrankheiten iSd § 177 ASVG hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (SSV-NF 1/65 ua), rechtfertigt aber kein Abgehen vom Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung bei Berufskrankheiten. Mit der hier vertretenen Auffassung wird auch den (von Gitter aaO 74 nicht ausgeräumten) Einwänden Rechnung getragen, daß die kostspieligen Umschulungsmaßnahmen "unter Kostenaspekten sinnlos" wären, wenn nach wie vor eine Berentung erfolgen muß, und daß einem Versicherten, dessen Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen ausgedehnter akuter Hauterscheinungen sehr hoch eingeschätzt wurde, auf Dauer diese hohe Rente gezahlt werden müsse, wenn er nicht in seinen Beruf zurückkehren könne, aber sonst körperlich voll einsatzfähig sei. Gitter selbst weist darauf hin, daß die in solchen Fällen hohe Berentung möglicherweise über Jahrzehnte hinweg schwerlich vertretbar erscheine. Daß auch bei Hauterkrankungen die Höhe der zustehenden Versehrtenrente sich nach den dadurch bewirkten Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht etwa nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, richtet, ergibt sich bereits aus der Erwägung, daß andernfalls die Minderung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall mit 100 vH anzunehmen wäre. Sind aber bei Gewährung der Versehrtenrente die Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewerten, dann muß dies auch gelten, wenn sich der Kreis der möglichen Berufe durch eine Besserung erweitert. Andernfalls käme es bei Hauterkrankungen zu einem durch nichts gerechtfertigten Berufsschutz. Dagegen spricht auch nicht die in der Nr. 19 der Anlage 1 gebrauchte Wendung, "...wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen". Hiedurch sollte - wie bereits ausgeführt - nur gewährleistet werden, daß der Rentner die schädigende Erwerbsarbeit nicht wieder aufnimmt. In einem solchen Fall würde auch bei Weiterbestehen oder Wiederauftreten der Hautkrankheit die Versehrtenrente zur Gänze wegfallen. Daß sich das von Gitter als unbefriedigend erachtete Ergebnis vom Wortlaut der Nr. 19 der Anlage 1 her nicht verhindern lasse, ist daher unrichtig.

Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 183 Abs 1 ASVG). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge wesentlicher Besserung der Hautbeschwerden um 10 vH auf nunmehr 30 vH herabgesunken ist. Wie der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung SSV-NF 1/64 (= SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = öRdA 1989, 128) wiederholt ausgesprochen hat, bildet Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen bzw. Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen. Dabei hat sich die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter auch über seine Meinung nach dem Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erstrecken. Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den Sachverständigen gestellten Fragen nachzuprüfen, ob diese Schätzung und dieses Ergebnis zutreffen können oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist. Die festgestellte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet also im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nur mehr 30 vH beträgt und die Dauerrente daher zutreffend entsprechend herabgesetzt wurde. Damit erweist sich das auf Weitergewährung der Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH der Vollrente gerichtete Klagebegehren als unbegründet. Da der angefochtene Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft getreten ist, war die dort zuerkannte Versehrtenrente mit Urteil zuzusprechen, das Mehrbegehren aber in Stattgebung der Revision abzuweisen.

Anmerkung

E22663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00352.9.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19901106_OGH0002_010OBS00352_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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