RS OGH 2023/10/24 7Ob34/88; 7Ob5/90; 9Ob358/97f; 7Ob8/99y; 7Ob289/98w; 9ObA128/00i; 7Ob37/01v; 7Ob59

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Rechtssatz

Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste, oder wissen musste, dass es geeignet sei die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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