RS OGH 2025/1/29 4Ob574/89; 9Ob710/91; 8Ob604/92; 1Ob252/97h; 9Ob97/98z; 3Ob37/98g; 3Ob37/98g; 8Ob26

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

AußStrG §238 Abs2
AußStrG §247
AußStrG 2005 §120
AußStrG 2005 §125
  1. AußStrG § 238 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. AußStrG § 247 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

§ 247 AußStrG, wonach der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung wirksam.Paragraph 247, AußStrG, wonach der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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