RS OGH 2024/12/11 2Ob173/08t; 1Ob3/09m; 2Ob21/11v; 7Ob130/16t; 6Ob208/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2024
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Norm

AußStrG 2005 §119

Rechtssatz

Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird (weiterhin) bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam.

Entscheidungstexte

  • RS0124569">2 Ob 173/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 173/08t
    Bemerkung: Vgl RS0008550. (T1)
  • RS0124569">1 Ob 3/09m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 3/09m
    Auch; Beisatz: Hier zur Frage der Wirksamkeit der Umbestellung eines Verfahrenssachwalters. (T2)
    Beisatz: Wird der Beschluss über die Bestellung eines neuen Verfahrenssachwalters also bereits mit der Zustellung wirksam, ist ab diesem Zeitpunkt der neu bestellte Verfahrenssachwalter befugt und verpflichtet, die Interessen der Betroffenen zu wahren, woraus folgt, dass die Vertretungsmacht des bisherigen Verfahrenssachwalters erloschen ist. Diese ist ab dem Zeitpunkt, in dem er von ihrem Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert, gegen den „Umbestellungsbeschluss" Rechtsmittel zu erheben. (T3)
  • RS0124569">2 Ob 21/11v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 21/11v
  • RS0124569">7 Ob 130/16t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 130/16t
    Beisatz: Hier: Umbestellung eines Verfahrenssachwalters. (T4)
  • RS0124569">6 Ob 208/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 208/24t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124569

Im RIS seit

13.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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