TE OGH 2016/10/13 7Ob130/16t

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Veröffentlicht am 13.10.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Prof. Dr. P***** W*****, vertreten durch den Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter Dr. Christian Fuchshuber, LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, ehemaliger Verfahrens- und einstweiliger Sachwalter Univ.-Prof. Dr. K***** W*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz des ehemaligen Verfahrens- und einstweiligen Sachwalters vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurücknahme eines Revisionsrekurses ist nur bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 31. August 2016 über den Revisionsrekurs des ehemaligen Verfahrens- und einstweiligen Sachwalters entschieden. Sein erst am 4. Oktober 2016 eingebrachter Schriftsatz mit der Mitteilung, dass das Rechtsmittel zurückgezogen werde, muss daher als verspätet zurückgewiesen werden.

Textnummer

E115974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00130.16T.1013.000

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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