RS OGH 2023/4/19 5Ob602/89; 2Ob542/90; 8Ob637/92 (8Ob638/92); 5Ob45/94; 6Ob1636/95; 1Ob2133/96z; 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, sich die Fristen zum Rekurs und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem GBG richten und die Erstattung einer (Revisionsbeantwortung) Rekursbeantwortung unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten