TE OGH 2019/9/5 17Ob17/19b

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. N***** als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** AG, vertreten durch Abel Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 23.896,39 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2019, GZ 13 R 30/19f-8, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 2018, GZ 18 Cg 166/18s-3, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt vom Insolvenzverwalter einer Miteigentümerin der Liegenschaft aus dem Titel des Schadenersatzes wegen eines unsachgemäß durchgeführten Dachgeschoßausbaus insgesamt 23.896,39 EUR sA. In der Mahnklage stellte sie unter Berufung auf § 27 Abs 2 WEG den Antrag auf Anmerkung der Klage beim Miteigentumsanteil der Schuldnerin.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Rekursgericht wies den Antrag über Rekurs des Beklagten ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

1. Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird (RS0060516). Das gilt auch für die in § 27 Abs 2 WEG vorgesehene Klageanmerkung (5 Ob 196/17k = RS0060516 [T10]).

2. Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt hier auch bei Zusammenrechnung der eingeklagten Forderungen iSd § 55 JN nicht 30.000 EUR. Welchen Wert der Pfandgegenstand hat, ist bei dieser Sachlage ohne Relevanz, weil gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 3 AußStrG für die hier vorzunehmende Bewertung § 57 JN gilt, wonach bei Streitigkeiten, welche die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung, der Wert des Pfandgegenstands aber (nur) dann maßgebend ist, wenn er geringer als die Forderung ist (5 Ob 92/14m mwN). Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstands jedenfalls 30.000 EUR nicht übersteigt, erübrigt sich die Nachholung eines Bewertungsausspruchs.

4. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil solche Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T10, T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E126259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00017.19B.0905.000

Im RIS seit

10.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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