RS OGH 2024/2/26 1Ob56/10g; 3Ob72/11a; 2Ob231/15g; 10Ob20/18s; 3Ob223/22y; 5Ob7/24a

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Veröffentlicht am 26.02.2024
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Norm

AußStrG 2005 §78 Abs2
GBG §61 B4

Rechtssatz

Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß § 78 Abs 2 AußStrG 2005 iVm § 75 Abs 2 GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels zu.Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126117

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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