Norm
AußStrG 2005 §78 Abs2Rechtssatz
Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß § 78 Abs 2 AußStrG 2005 iVm § 75 Abs 2 GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels zu.Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126117Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024