- RS0040179">10 ObS 143/90
- RS0040179">10 ObS 275/90
- RS0040179">10 ObS 219/91
Veröff: SSV - NF 5/96
- RS0040179">10 ObS 352/91
Auch
- RS0040179">10 ObS 280/91
Beisatz: Hier: Telefonistin, Postabfertigerin. (T1) Veröff: SSV - NF 5/132
- RS0040179">10 ObS 16/92
Auch
- RS0040179">10 ObS 77/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschirrabräumer, Portier, Bürodiener oder Aufseher. (T2)
- RS0040179">10 ObS 83/92
Beisatz: Hier: Garderobefrau, Bürobotin, Saaldienerin. (T3)
- RS0040179">10 ObS 160/92
Auch; Beisatz: Angestellte im Posteinlauf und Postauslauf, Kanzleihilfskraft. (T4) Veröff: SSV - NF 6/87
- RS0040179">10 ObS 223/92
Auch; Beisatz: Keine Offenkundigkeit für den Bereich der Krankenpflegeberufe. (T5) Veröff: SSV - NF 6/105
- RS0040179">10 ObS 259/92
- RS0040179">10 ObS 290/92
Auch
- RS0040179">10 ObS 315/92
- RS0040179">10 ObS 329/92
Auch; Beisatz: Die Verweisungstätigkeiten Portier oder Museumswärter stellen keine besonderen geistigen Anforderungen und können kurzfristig angelernt werden. (T6)
- RS0040179">10 ObS 255/92
Auch; Beisatz: Daß zu den wesentlichen Berufsanforderungen im Schuhmachergewerbe Handgeschicklichkeit sowie Fingerfertigkeit gehören ist offenkundig. (T7)
- RS0040179">10 ObS 46/93
Auch; Beisatz: Die Anforderungen an Billeteure sind allgemein bekannt, weil sich die Berufsausübung weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt. (T8) Veröff: SSV - NF 7/37
- RS0040179">10 ObS 50/93
Auch
- RS0040179">10 ObS 90/94
- RS0040179">10 ObS 204/94
Auch; Beis wie T8
- RS0040179">10 ObS 68/95
- RS0040179">10 ObS 2385/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2385/96z
Auch; Beisatz: Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind, handelt es sich um offenkundige Tatsachen. (T9)
- RS0040179">10 ObS 157/97d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9
- RS0040179">10 ObS 36/97k
Vgl auch; Beisatz: Keine Offenkundigkeit bei Industrieschlossern. (T10)
- RS0040179">10 ObS 209/97a
Vgl auch; Beis wie T2
- RS0040179">10 ObS 422/97z
Vgl auch; Beis wie T10
- RS0040179">10 ObS 221/98t
Auch
- RS0040179">10 ObS 239/98i
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Keine Offenkundigkeit für das Berufsbild eines Filialleiters. (T11)
- RS0040179">10 ObS 344/98f
Auch
- RS0040179">10 ObS 357/98t
- RS0040179">10 ObS 271/98w
Vgl auch; Beisatz: Keine Offenkundigkeit bei Fahrschullehrern, die nur theoretischen Unterricht erteilen. (T12)
- RS0040179">10 ObS 429/98f
Auch
- RS0040179">10 ObS 17/99v
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Offenkundigkeit bei einem Rohrleitungsmonteur. (T13)
- RS0040179">10 ObS 60/99t
Auch
- RS0040179">10 ObS 62/99m
Auch
- RS0040179">10 ObS 192/99d
Vgl auch; Beisatz: Es ist offenkundig, daß mit einer Tätigkeit als Bote im Innendienst weder die Notwendigkeit des Hebens oder Tragens mittelschwerer Lasten noch die Notwendigkeit der Benützung eines Fahrrades verbunden ist. Ebenso kann als gerichtsbekannt unterstellt werden, daß es in diesem Verweisungsberuf österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gibt. (T14)
- RS0040179">10 ObS 120/00w
Auch; Beis ähnlich T9
- RS0040179">10 ObS 343/00i
nur: Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig, bedarf es der Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen nicht. (T15) Beis wie T2 nur: Hier: Portier. (T16) Beis wie T9 nur: Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, handelt es sich um offenkundige Tatsachen. (T17)
- RS0040179">10 ObS 346/00f
nur T15; Beis wie T9
- RS0040179">10 ObS 3/02t
Vgl auch; Beisatz: Keine Offenkundigkeit bei einer Vorstandssekretärin einer Bank. (T18)
- RS0040179">10 ObS 277/03p
Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T19)
- RS0040179">10 ObS 184/10x
Auch
- RS0040179">10 ObS 180/10h
Auch
- RS0040179">10 ObS 16/16z
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 16/16z
Auch; Beis wie T16
- RS0040179">10 Obs 90/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 Obs 90/23t
Beisatz wie T19