TE OGH 1990/4/24 10ObS143/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer (AG) und Ing. Karl Dirschmied (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann O***, Arnberg 32, 4224 Wartberg, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Linz), Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 1989, GZ. 13 Rs 191/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juli 1989, GZ. 15 Cgs 19/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Soweit der Kläger seine Mängelrüge darauf gründet, daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Arbeitspsychologie sowie die Erörterung der Gutachten der medizinischen Sachverständigen unterblieben sei, macht er Verfahrensmängel erster Instanz geltend, welche das Berufungsgericht mit eingehender Begründung als nicht gegeben erachtet hat. Auch in Sozialrechtssachen kann aber ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV 1/32, 2/19, 24). Die Unterlassung der Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens wurde in der Berufung nicht gerügt und kann schon aus diesem Grund nicht mehr zum Gegenstand der Revisionsausführungen gemacht werden. Mit den Ausführungen, mit denen der Kläger die Widersprüchlichkeit der Sachverständigengutachten sowie die unrichtige Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit aufzuzeigen versucht, wird die Beweiswürdigung bekämpft. Dem Revisionsgericht ist jedoch eine Überprüfung der Richtigkeit der von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen verwehrt. Auf diese Ausführungen kann nicht eingegangen werden.

Soweit der Kläger die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Berufskunde rügt, wird inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt. Der Kläger bemängelt die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen. Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß schon aufgrund der Tatsachen, die bei Gericht für die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe offenkundig sind - ausgegangen kann dabei nur vom festgestellten Leistungskalkül, nicht vom Inhalt der Sachverständigengutachten werden -, verläßlich beurteilt werden kann, ob dem Kläger die Ausübung dieser Tätigkeiten zugemutet werden kann. Sind aber die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 269 ZPO; SSV-NF 2/109). Die von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten stellen nur eine beispielsweise Aufzählung aus einer Mehrzahl von Tätigkeiten dar, die der Kläger aufgrund des festgestellten Leistungskalküls noch ausüben kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E20778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00143.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_010OBS00143_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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