TE OGH 1993/3/18 10ObS50/93

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan St*****, vertreten durch Dr.Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1992, GZ 32 Rs 148/92-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.April 1992, GZ 26 Cgs 1061/91-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.4.1990 gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Sache) rügt der Revisionswerber zunächst die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde. Damit macht er inhaltlich einen schon in der Berufung behaupteten, von der zweiten Instanz aber verneinten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens gelten. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in Sozialrechtssachen nicht möglich.

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes - die Anforderungen in den vom Erstgericht angeführten, weit verbreiteten Verweisungstätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgmein bekannt sind, können als offenkundig iS des § 269 ZPO gelten, so daß es keiner weiteren Feststellungen bedurfte (zuletzt SSV-NF 5/96) - durch das Berufungsgericht ist richtig. Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt SSV-NF 6/26 mwN) nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden. Sonst käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern, weil diese auf alle Arbeiten verwiesen werden könnten, während das Verweisungsfeld bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländern enger umschrieben wäre.

Soweit die Rechtsrüge meint, daß der Kläger aufgrund seiner neurologisch-pschychiatrischen Verfassung überhaupt keine Kontrolltätigkeiten ausüben könnte, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht von der rechtlich zu beurteilenden, der mündlichen Ergänzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in der Tagsatzung vom 9.4.1992 ON 26 AS 61 folgenden Feststellung ausgeht, daß der Kläger höchst einfache Kontrolltätigkeiten, wie zB die eines Fabriksportiers mit Kontrolle von Stechuhren oder Ausweisen, ausführen kann.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E34821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00050.93.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19930318_OGH0002_010OBS00050_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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