Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Abdulah H*****, ***** vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Dezember 1993, GZ 12 Rs 113/93-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Juni 1993, GZ 20 Cgs 98/92w-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz durch Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde kann nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht mehr mit Erfolg zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116, 6/28, 7/12).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz durch Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde kann nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht mehr mit Erfolg zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116, 6/28, 7/12).
Die Vorinstanzen haben den Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls auf die Tätigkeit eines Adjustierers und Verpackungsarbeiters verwiesen, deren Berufsanforderungen offenkundig sind und daher keiner Feststellung bedürfen (SSV-NF 5/96, 5/132 ua). Daher kann auch davon ausgegangen werden daß er - entgegen seiner subjektiven Ansicht - in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Durchschnittseinkommen zumindest in der Höhe des kollektivvertraglichen Entgelts zu erzielen. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage wäre, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittseinkommens zu erreichen, lägen die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG vor (SSV-NF 1/11, 1/56, 2/34 ua).Die Vorinstanzen haben den Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls auf die Tätigkeit eines Adjustierers und Verpackungsarbeiters verwiesen, deren Berufsanforderungen offenkundig sind und daher keiner Feststellung bedürfen (SSV-NF 5/96, 5/132 ua). Daher kann auch davon ausgegangen werden daß er - entgegen seiner subjektiven Ansicht - in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Durchschnittseinkommen zumindest in der Höhe des kollektivvertraglichen Entgelts zu erzielen. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage wäre, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittseinkommens zu erreichen, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vor (SSV-NF 1/11, 1/56, 2/34 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltendgemacht, noch ergeben sich Hinweise darauf aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltendgemacht, noch ergeben sich Hinweise darauf aus dem Akt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00090.94.0531.000Dokumentnummer
JJT_19940531_OGH0002_010OBS00090_9400000_000