RS OGH 1990/4/25 9ObA67/90, 9ObA120/91, 9ObA55/92, 9ObA270/93, 9ObA297/93, 8ObA236/94, 9ObA180/95, 9

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monate Beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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