Norm
StPO §33 ARechtssatz
Die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist das ausschließliche Recht des Generalprokurators (Zurückweisung einer von einem Strafgefangenen eingebrachten "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO").Die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist das ausschließliche Recht des Generalprokurators (Zurückweisung einer von einem Strafgefangenen eingebrachten "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096313Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019