Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Walter D***** wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 34 Hv 7/14y des Landesgerichts Leoben, über die vom Verurteilten gegen die Beschlüsse des genannten Gerichts vom 13. Dezember 2016 (ON 103) und vom 13. Februar 2019 (ON 117) sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 14. Februar 2017, AZ 1 Bs 158/16v, und vom 11. April 2019, AZ 1 Bs 31/19x, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Walter D***** wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 34 Hv 7/14y des Landesgerichts Leoben, über die vom Verurteilten gegen die Beschlüsse des genannten Gerichts vom 13. Dezember 2016 (ON 103) und vom 13. Februar 2019 (ON 117) sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 14. Februar 2017, AZ 1 Bs 158/16v, und vom 11. April 2019, AZ 1 Bs 31/19x, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 5. Juni 2014, GZ 34 Hv 7/14y-65, wurde Walter D***** zweier Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 5. Juni 2014, GZ 34 Hv 7/14y-65, wurde Walter D***** zweier Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Dezember 2016, GZ 34 Hv 7/14y-103, wurde über Antrag des Walter D***** die über ihn verhängte Strafe gemäß § 31a Abs 1 StGB nachträglich auf 19 Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt. Der dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 14. Februar 2017, AZ 1 Bs 158/16v, nicht Folge.Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Dezember 2016, GZ 34 Hv 7/14y-103, wurde über Antrag des Walter D***** die über ihn verhängte Strafe gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB nachträglich auf 19 Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt. Der dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 14. Februar 2017, AZ 1 Bs 158/16v, nicht Folge.
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Februar 2019, GZ 34 Hv 7/14y-117, wurde der neuerliche Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) abgewiesen. Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. April 2019, AZ 1 Bs 31/19x, nicht Folge.Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Februar 2019, GZ 34 Hv 7/14y-117, wurde der neuerliche Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB) abgewiesen. Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. April 2019, AZ 1 Bs 31/19x, nicht Folge.
Die mit Eingabe des Walter D***** vom 30. Juli 2019 gegen die dargestellten Beschlüsse erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ war als unzulässig zurückzuweisen, weil zur Erhebung dieses Rechtsbehelfs ausschließlich der Generalprokurator befugt ist (RIS-Justiz RS0096313).
Textnummer
E126429European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00074.19K.1009.000Im RIS seit
29.10.2019Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019