Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Hans K***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz Josef G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 20.Mai 1996, AZ 51 Vr 741/96, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Hans K***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz Josef G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 20.Mai 1996, AZ 51 römisch fünf r 741/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem ein Subsidiarantrag des Mag.Franz Josef G***** als unzulässig zurückgewiesen worden war, erhob der Subsidiarantragsteller in einer an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 24.Mai 1996 eingelangten Eingabe (ua) Beschwerde, die jedoch zurückzuweisen war, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist (vgl 15 Os 160/92).Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem ein Subsidiarantrag des Mag.Franz Josef G***** als unzulässig zurückgewiesen worden war, erhob der Subsidiarantragsteller in einer an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 24.Mai 1996 eingelangten Eingabe (ua) Beschwerde, die jedoch zurückzuweisen war, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist vergleiche 15 Os 160/92).
Die überdies unter einem gegen den eingangs zitierten Beschluß erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 292 StPO" war (ebenfalls) als unzulässig zurückzuweisen, weil zu deren Erhebung ausschließlich der Generalprokurator befugt ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 33 E 1 a, 2; Foregger/Kodek StPO6 § 292 Anm V, 14 Os 88/90, 15 Os 45/96, 15 Os 80/96 ua). Der bezügliche "Antrag" des Beschwerdeführers wurde der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt.Die überdies unter einem gegen den eingangs zitierten Beschluß erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 292, StPO" war (ebenfalls) als unzulässig zurückzuweisen, weil zu deren Erhebung ausschließlich der Generalprokurator befugt ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 33, E 1 a, 2; Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 292, Anmerkung römisch fünf, 14 Os 88/90, 15 Os 45/96, 15 Os 80/96 ua). Der bezügliche "Antrag" des Beschwerdeführers wurde der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00087.96.0709.000Dokumentnummer
JJT_19960709_OGH0002_0110OS00087_9600000_000