TE OGH 1996/5/30 15Os80/96

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Gerald K***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.März 1996, AZ 11 E Vr 2374/95, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Gerald K***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.März 1996, AZ 11 E römisch fünf r 2374/95, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gerald K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.März 1996, AZ 11 E Vr 2374/95, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligte jeweils Rechtsmittel, über die noch nicht entschieden ist.Gerald K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.März 1996, AZ 11 E römisch fünf r 2374/95, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligte jeweils Rechtsmittel, über die noch nicht entschieden ist.

Mit seiner Eingabe vom 7.Mai 1996 (direkt eingebracht beim Obersten Gerichtshof am 10.Mai 1996) erhob der Angeklagte überdies gegen das obzitierte Urteil "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 292 StPO".Mit seiner Eingabe vom 7.Mai 1996 (direkt eingebracht beim Obersten Gerichtshof am 10.Mai 1996) erhob der Angeklagte überdies gegen das obzitierte Urteil "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 292, StPO".

Rechtliche Beurteilung

Diese Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeits- beschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 33, E 1 a, 2, Foregger/Kodek StPO6 § 292 Anm V, 14 Os 88/90 ua).Diese Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeits- beschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 33,, E 1 a, 2, Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 292, Anmerkung römisch fünf, 14 Os 88/90 ua).

Ungeachtet dessen wurde der Antrag des Angeklagten der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt, sodaß die diesbezüglich mögliche Erhebung einer Nichtigkeits- beschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den vom Gesetz- geber bezeichneten Antragsteller gegeben ist.

Der in der Eingabe des Angeklagten ebenfalls enthaltene Enthaftungsantrag wird von dem hiefür zuständigen Landesgericht für Strafsachen Graz einer Erledigung zuzuführen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00080.96.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19960530_OGH0002_0150OS00080_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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