Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Ernst B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB über die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 39/95 und 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Ernst B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB über die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 39/95 und 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die von Mag.Franz G***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Privatankläger Mag.Franz G***** erhebt gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 39/95 und 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg), zuletzt vom 12.Juli 1996, durch die er sich beschwert erachtet, (teils wiederholt) "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes".
Eine solche steht jedoch, worauf der Privatankläger bereits hingewiesen wurde (15 Os 45/96 und 15 Os 46/96) gemäß § 33 StPO ausschließlich dem Generalprokurator zu, daß die vom Privatankläger erhobene als unzulässig zurückzuweisen war.Eine solche steht jedoch, worauf der Privatankläger bereits hingewiesen wurde (15 Os 45/96 und 15 Os 46/96) gemäß Paragraph 33, StPO ausschließlich dem Generalprokurator zu, daß die vom Privatankläger erhobene als unzulässig zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00179.96.1128.000Dokumentnummer
JJT_19961128_OGH0002_0150OS00179_9600000_000