TE OGH 1996/4/18 15Os46/96

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Veröffentlicht am 18.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Ernst B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB über die vom Privatankläger Mag.Franz G***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg) in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Ernst B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB über die vom Privatankläger Mag.Franz G***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die von Mag.Franz G***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Privatankläger Mag.Franz G***** erhebt gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg), durch die er sich beschwert erachtet, "Nichtigkeitsbeschwerde nach § 479 StPO" bzw "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes".Der Privatankläger Mag.Franz G***** erhebt gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg), durch die er sich beschwert erachtet, "Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 479, StPO" bzw "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes".

Eine solche steht jedoch, was Mag.Franz G***** offenbar übersieht, gemäß § 33 StPO ausschließlich dem Generalprokurator zu, sodaß die vom Privatankläger erhobene als unzulässig zurückzuweisen war.Eine solche steht jedoch, was Mag.Franz G***** offenbar übersieht, gemäß Paragraph 33, StPO ausschließlich dem Generalprokurator zu, sodaß die vom Privatankläger erhobene als unzulässig zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00046.96.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19960418_OGH0002_0150OS00046_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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