Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
Stellt der mittellose Beschuldigte im Einzelrichterverfahren den Antrag, ihm einen Verteidiger gemäß dem § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung der Berufung beizugeben, so liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber die "Erforderlichkeit" der Verteidigung; damit wird auch der Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 3 lit c MRK Rechnung getragen.Stellt der mittellose Beschuldigte im Einzelrichterverfahren den Antrag, ihm einen Verteidiger gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Ausführung der Berufung beizugeben, so liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber die "Erforderlichkeit" der Verteidigung; damit wird auch der Verfassungsbestimmung des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023