Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIiRechtssatz
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und Abs 4 unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. Dieser Ausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3 und Absatz 4, unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.
Entscheidungstexte