RS OGH 1990/9/6 6Ob636/90, 7Ob615/90, 4Ob512/91, 2Ob22/91, 1Ob624/91, 1Ob11/92, 8Ob612/92, 7Ob545/93

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

ZPO §500 Abs2 Z1 IIi
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIb
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs4
AußStrG 2005 §59 Abs2
AußStrG 2005 §59 Abs3
AußStrG 2005 §59 Abs4 Satz1

Rechtssatz

§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Anspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und Abs 4 unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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