TE OGH 1992/10/8 8Ob612/92

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ingrid V*****, 2. Edda R*****, 3. Hans V*****, 4. Knut Bernhard V***** , und 5. Jutta V*****, sämtliche vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Johann V*****vertreten durch Dr.Hans-Peter Benischke, Rechtsanwalt in Graz, wegen Duldung und Zustimmung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1992, GZ 2 R 78/92-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Jänner 1992, GZ 18 Cg 194/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Duldung der Verlegung bzw. Zustimmung zur Umbettung einer Urne gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die klagenden Parteien das Rechtsmittel der ao. Revision mit der Behauptung, dieses sei doch zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO vorausgesetzten Bedeutung vom Berufungsgericht unrichtig gelöst worden seien. Der berufungsgerichtliche Ausspruch, das Interesse von fünf Geschwistern der umzubettenden Verstorbenen an der klagegegenständlichen familienrechtlichen Maßnahme sei so gering, daß der in der Klage angegebene Streitwert von S 76.000,-- eine Überbewertung darstelle, sei ohne nähere Begründung geblieben.

Rechtliche Beurteilung

Die ao. Revision ist aus nachfolgenden Gründen unzulässig:

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht; ferner hat es gemäß Abs 2 Z 2 leg cit auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs 3 ZPO - zutrifft. Nach der Anordnung des § 500 Abs 3 ZPO sind bei dem Ausspruch nach Abs 2 Z 1 die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1-3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Gegen die Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO findet gemäß Abs 4 leg cit kein Rechtsmittel statt. Die erstgenannte Gesetzesstelle wird von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß diese Ansprüche unanfechtbar und bindend ist, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (6 Ob 636/90; VersR 1991, 907; 2 Ob 22/91; 1 Ob 624/91 ua).

Im vorliegenden Falle behaupten die Revisionswerber selbst nicht, daß durch den berufungsgerichtlichen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zwingende Bewertungsvorschriften verletzt worden seien; ein solcher Verstoß liegt nach dem Akteninhalt auch tatsächlich nicht vor.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision - mit den in Abs 3 genannten, hier nicht gegebenen Ausnahmen - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), den Geld oder Geldeswert von S 50.000,-- nicht übersteigt. Im Sinne des aus den dargelegten Gründen hier bindenden berufungsgerichtlichen Ausspruches, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision der Kläger demnach jedenfalls unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen. Bemerkt wird, daß die Erhebung einer ao. Revision einen berufungsgerichtlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO voraussetzt.

Anmerkung

E30219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00612.92.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19921008_OGH0002_0080OB00612_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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