TE OGH 1990/9/6 6Ob636/90

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** P***,

6020 Pettnau, vertreten durch Dr.Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei Josef F***, Landwirt, 6020 Pettnau, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert S 20.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13.März 1990, GZ 3 a R 94/90-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 20.November 1989, GZ 1 C 677/89i-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, die im Ortsteil Unterpettnau der Gemeinde Pettnau im östlichen Teil der Gp 285/2 an der Grenze zum Gemeindeweg Gp 973 eingeschlagenen, 78 cm hohen und ca 2,10 m voneinander entfernten Eisenrohre, welche mit einem Brett verbunden sind, zu entfernen und in Hinkunft derartige Störungen zu unterlassen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Mit Rücksicht auf die von der klagenden Partei vorgenommene, vom Beklagten unbemängelt gebliebene Bewertung des Begehrens mit S 20.000 bestehe kein Anlaß zu einer ingesamt S 50.000 übersteigenden Bewertung.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene "(außer-)ordentliche Revision" ist unzulässig.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist § 500 Abs 2 Z 1 ZPO dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und Abs 4 unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 743 ff Ä749Ü; vgl auch JBl 1982, 157). Soweit nicht in Geld bestehende Ansprüche nicht durch § 502 Abs 3 ZPO ausgenommen sind, ist die Revision gemäß dessen Abs 2 daher jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder nach Bewertung durch das Berufungsgericht an Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E21715

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00636.9.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19900906_OGH0002_0060OB00636_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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