Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Martha H*****, und 2) Friederike H*****, beide vertreten durch Dr.Leo Kaltenbeck und Dr.Elisabeth Simma, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Bernhard M*****, und 2) Verlassenschaft nach der am 29. August 1991 verstorbenen Annemarie M*****, beide vertreten durch Dr.Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterlassung (Streitwert: 50.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 29. April 1993, GZ R 147/93-34, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 15.Oktober 1992, GZ 2 C 600/91-29, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das von den Klägern selbst gemäß § 59 JN trotz Klageausdehnung unverändert mit 50.000 S bewertete (ON 13 S 56), auf Unterlassung bestimmter Störungen ihres Servitutsweges durch die Beklagten gerichtete Klagebegehren ab.Das Erstgericht wies das von den Klägern selbst gemäß Paragraph 59, JN trotz Klageausdehnung unverändert mit 50.000 S bewertete (ON 13 S 56), auf Unterlassung bestimmter Störungen ihres Servitutsweges durch die Beklagten gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Kläger zur Gänze statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach § 502 Abs 2 ZPO - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 505 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
Da das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausgesprochen hat, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt und keiner der in § 502 Abs 3 ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt, ist die Revision gegen sein Urteil gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes - ausgenommen den hier nicht in Betracht kommenden Fall der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - gebunden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1830 und 1831/1; Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl 1990/146; WoBl 1991, 208; 6 Ob 636/90; 2 Ob 22/91; 1 Ob 624/91; 8 Ob 612/92 uva). Das Berufungsgericht hat somit zutreffend in sein Urteil den belehrenden Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aufgenommen.Da das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausgesprochen hat, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt und keiner der in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt, ist die Revision gegen sein Urteil gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes - ausgenommen den hier nicht in Betracht kommenden Fall der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - gebunden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1830 und 1831/1; Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl 1990/146; WoBl 1991, 208; 6 Ob 636/90; 2 Ob 22/91; 1 Ob 624/91; 8 Ob 612/92 uva). Das Berufungsgericht hat somit zutreffend in sein Urteil den belehrenden Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aufgenommen.
Bei dieser Sachlage wäre aber die absolut unzulässige Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.Bei dieser Sachlage wäre aber die absolut unzulässige Revision gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00566.93.0701.000Dokumentnummer
JJT_19930701_OGH0002_0060OB00566_9300000_000