Norm
ZPO §528 Abs2 Z1 KRechtssatz
Dieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (keine analoge Anwendung der Ausnahme in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Dieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (keine analoge Anwendung der Ausnahme in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025