TE OGH 1993/1/29 1Ob510/93

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Esther V*****r, vertreten durch Dr.Barbara Pesce-Cihlar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Helena (auch Helane) Z*****, und 2.) Phyllis B*****, wegen Abgabe von Willenserklärungen infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10.November 1992, GZ 43 R 4078/92-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22.September 1992, GZ 20 C 2846/92-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beiden Beklagten zur Abgabe im Begehren näher umschriebener Willenserklärungen.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,-

nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gründete es auf die Erwägung, daß die Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs.2 Z 1 ZPO jener nach Z 2 dieser Gesetzesstelle vorgehe.

Rechtliche Beurteilung

Das von der Klägerin dagegen als außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeführte Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Zulassungsbeschwerde gegen die der Entscheidung EvBl 1991/37 zugrunde gelegte Ansicht, daß die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs.2 Z 2 ZPO - die Klagszurückweisung - im Wege der Analogie auch auf den Ausschlußgrund des § 528 Abs.2 Z 1 ZPO zu erstrecken sei. Dem kann indes nicht beigepflichtet werden:

Der im § 528 Abs.2 Z 1 ZPO verankerte Rechtsmittelausschluß muß mangels einer Ausnahmeregelung schon seiner allgemein gehaltenen Fassung zufolge auf alle Beschlüsse des Rekursgerichts ausgedehnt werden, also nicht bloß auf Entscheidung in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse. Es käme aber im übrigen - wie schon die Entscheidung EvBl 1991/37 = RZ 1991/12 hervorhebt - einem krassen Wertungswiderspruch gleich, wäre eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung - wie die Klagszurückweisung aus formellen Gründen - in weiterem Umfang anfechtbar als die Entscheidung in der Sache selbst (so auch Fasching, LB2 Rz 2017/1; ebenso 7 Ob 602/90 uva). Der von der Klägerin angestellte Vergleich dieser Verfahrenslage mit der Bestimmung des § 519 Abs.1 Z 1 ZPO kann die angestrebte Rechtsmittelzulässigkeit schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung die Anfechtbarkeit von ihrem Wesen nach erstinstanzlichen Entscheidungen zum Gegenstand hat (JAB, 991 BlgNR 17.GP, 12), wogegen im vorliegenden Fall eine zweitinstanzliche bestätigende Entscheidung bekämpft wird.

Der Revisionsrekurs ist somit - unabhängig von den Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO - jedenfalls unzulässig, sodaß das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E31155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00510.93.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19930129_OGH0002_0010OB00510_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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