TE OGH 1990/7/12 7Ob602/90

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brunhilde G***, Hausfrau, Bludenz, In der Halde 33 d, vertreten durch Dr. Ludwig Gassner, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf B***, Mechanikermeister, 2.) Elsa B***-B***, Hausfrau, 3.) Günter B***, Kraftfahrer, und 4.) Bertram B***, ÖBB-Mechaniker, alle Bludenz, Zürcherstraße 20, alle vertreten durch Dr. Gerold Hirn u. a., Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Feststellung des Bestehens eines Rechtes (Streitwert 30.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 25. April 1990, GZ 1 c R 65/90-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 16. März 1990, GZ 4 C 265/90f-3, bestätigt wurde folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch mit dem Auftrag zurückgestellt, den Spruch des Beschlusses vom 25. 4. 1990, 1 Cr 65/90, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 50.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Die Klägerin stellt gegenüber den Beklagten das von ihr mit 30.000 S bewertete Begehren, sie seien schuldig, einen näher bezeichneten Grundstücksstreifen zu räumen, der Klägerin geräumt zu übergeben und ihr die ungestörte Nutzung zu gestatten. Das Erstgericht wies die Klage hinsichtlich des Erstbeklagten wegen entschiedener Rechtssache zurück. Die Klägerin habe bereits im Verfahren 4 C 348/89-k des Erstgerichtes begehrt, den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, den strittigen Grundstücksstreifen zu räumen, der Klägerin geräumt zu übergeben und alles zu unterlassen, was die Klägerin in der Ausübung ihres Nutzungsrechtes störe. Diese Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Die zweite Instanz gab dem von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig ist. Es begründete diesen Ausspruch mit dem Hinweis auf § 528 Abs.2 Z 2 ZPO und darauf, daß eine iS des § 528 Abs.1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Beschlüsse des Rekursgerichtes unterliegen den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 und des § 527 Abs.2 ZPO. Wie im Berufungsverfahren gilt auch hier das Prinzip, daß ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur bei einem Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz von insgesamt über 50.000 S und nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff, insbes. 750). In Rechtssachen mit einem 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1).

Das Rekursgericht hat einen Ausspruch darüber unterlassen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht in einem Geldbetrag besteht, insgesamt 50.000 S übersteigt (vgl. Petrasch aaO 751). Es war ihm deshalb die Ergänzung seiner Entscheidung gemäß den § 430, 419 ZPO aufzutragen.

Anmerkung

E21217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00602.9.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19900712_OGH0002_0070OB00602_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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