TE OGH 2019/4/29 2Ob61/19p

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** S*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** K*****, 2. S***** O*****, 3. I***** P*****, 4. K***** S*****, 5. G***** P*****, 6. M***** P*****, 7. V***** S*****, 8. S***** S*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Feststellung (Streitwert 42.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. März 2019, GZ 2 R 17/19w-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, einen Ausspruch nach § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 ZPO zu treffen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die ihr als Erbin im Testament auferlegten Verbote, über das Nachlassvermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder letztwillige Verfügung oder gesetzliches Erbrecht zu verfügen, nicht für den Fall gelten, dass das im Nachlass befindliche Wohnhaus ihrer Tochter übertragen werde, und stellt eventualiter weitere Feststellungsbegehren. Nach diesbezüglicher Einrede der Beklagten wies das Erstgericht die Klage wegen bereits rechtskräftig entschiedener Streitsache zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem sie die ersatzlose Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt. Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die zur Entscheidung vorgelegten Akten sind an das Rekursgericht zurückzustellen.

1. Zwar steht die Konformatsperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 (RS0044496) und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (4 Ob 218/15k) zu beachten. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt (Z 1); bei Nichtzulassung durch das Rekursgericht ist er auch dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt (Z 1a).

2. Da somit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängt und dieser nicht in einem Geldbetrag besteht, ist nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht zu treffen. Aus diesem Grund sind die Akten dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln.

3. Bei einer Bewertung über 30.000 EUR wäre der außerordentliche Revisionsrekurs neuerlich zur Entscheidung vorzulegen. Spricht das Rekursgericht demgegenüber aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, wird es – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen haben, ob angesichts der Ausführungen des Rechtsmittels zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO gegeben sind. Bei einer Bewertung bis 5.000 EUR wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E125033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00061.19P.0429.000

Im RIS seit

21.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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