RS OGH 1990/11/22 7Ob26/90, 6Ob265/97g, 2Ob107/08m, 9Ob3/08v, 8ObA59/09y, 2Ob43/10b, 9ObA5/11t, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
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Norm

ABGB §1029 B1

Rechtssatz

Grundvoraussetzungen für die Annahme einer derartigen Vollmachtserteilung sind 1.) ein bestimmter Sachverhalt, aus dem (vom Anerklärten) ein Wille auf Vollmachtserteilung erschlossen werden konnte (objektiv, dh unter Anwendung der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen maßgebenden Interpretationsregeln, insbesondere der Verkehrsanschauung); 2.) der Nachweis, dass dieser Sachverhalt durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst wurde; und 3.) das Fehlen des Wissens bzw Fehlen des fahrlässigen Nichtwissens auf Seite des Anerklärten um die Tatsache, dass der Geschäftsherr die betreffende Person gar nicht bevollmächtigt hat. Für das Vorliegen aller drei Voraussetzungen ist der behauptende Kläger beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/90
    Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
    Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1992,214
  • 6 Ob 265/97g
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 265/97g
  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Vgl; Veröff: SZ 2009/18
  • 9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Anscheinsvollmacht bei „Phishing-Attacken". (T1)
    Beisatz: Auf die in der Vorentscheidung 2 Ob 107/08m aufgeworfene Frage einer von einer Anscheinsvollmacht unabhängigen Rechtsschein-(Risiko-)zurechnung muss bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht weiter eingegangen werden. Eine von einer Anscheinsvollmacht unabhängige Risikozurechnung käme aber - wenn überhaupt - nur im Falle einer ganz erheblichen Sorglosigkeit des Inhabers des belasteten Kontos in Betracht. Eine solche erhebliche Sorglosigkeit kann aber ohne näheres Sachvorbringen dem Opfer einer „Phishing"-Aktion selbst dann nicht ohne weiteres unterstellt werden, wenn der getäuschte Kontoinhaber aufgrund der (gelungenen) betrügerischen Aktion den „Tan-Code" - wie hier festgestellt - „herausgegeben" hat. (T2)
  • 8 ObA 59/09y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 59/09y
    Auch; nur: Der Sachverhalt, aus dem der Erklärungsgegner auf die Vollmachtserteilung an den Erklärenden schließen kann, muss aber durch ein Verhalten des zu Vertretenden zurechenbar veranlasst werden. (T3)
  • 2 Ob 43/10b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 43/10b
    Vgl; nur: Grundvoraussetzungen für die Annahme einer derartigen Vollmachtserteilung ist unter anderem der Nachweis, dass dieser Sachverhalt durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst wurde. (T4)
  • 9 ObA 5/11t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 5/11t
    Vgl
  • 10 Ob 37/11f
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 37/11f
    Vgl auch
  • 5 Ob 219/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 219/10g
    Vgl auch
  • 4 Ob 71/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 71/11m
    Vgl auch; nur ähnlich T3
  • 8 ObS 9/11y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObS 9/11y
    Vgl auch
  • 8 ObS 7/15k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObS 7/15k
    Auch
  • 8 ObS 1/17f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 ObS 1/17f
    Auch
  • 5 Ob 28/17d
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 28/17d
    Auch
  • 9 ObA 115/19f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 115/19f
    Vgl; nur T3
  • 5 Ob 48/20z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 48/20z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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