TE OGH 2010/4/22 8ObA59/09y

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Josef Wild als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen 1.953,24 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2009, GZ 12 Ra 42/09x-51, womit das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 2009, GZ 10 Cga 2/07m-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 62,28 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war ab 1. 7. 1997 beim beklagten Verein als Tagesmutter beschäftigt. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung vom 12. 7. 2006 zum 31. 8. 2006 endete.

Im Verfahren ist nur mehr strittig (zum bisherigen Verfahrensverlauf vgl 8 Ob 10/08s), ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (in der Folge: BAGS) war und ob daher auf das Arbeitsverhältnis der mit 1. 7. 2004 in Kraft getretene Kollektivvertrag für die Arbeiter und Angestellten für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (in der Folge: BAGS-KV) anzuwenden ist, der nach seinem § 2 fachlich für Mitglieder der BAGS und persönlich für Arbeitnehmer und Lehrlinge gilt, deren Arbeitgeber Mitglieder der BAGS sind.

Dazu trafen die Vorinstanzen folgende wesentliche Feststellungen:

Der Beklagte ist und war auch am 10. 6. 1997 Mitglied des Tagesmütterverbands O***** (in weiterer Folge: Tagesmütterverband). Der Tagesmütterverband wurde mit dem Ziel gegründet, den einzelnen Tagesmüttervereinen ein nachdrücklicheres Auftreten etwa gegenüber Förderern zu verschaffen, er wurde aber auch für gemeinsame Werbung genutzt. Nach den Statuten des Tagesmütterverbands will der Verein durch seine Tätigkeit dazu beitragen, dass im Land die Kinderbetreuung durch Tagesmütter in bestmöglicher Weise gewährleistet ist. Der Verein versteht sich als Dachorganisation möglichst aller in O***** tätigen Tagesmüttervereine. Der Tagesmütterverband hatte damals und hat auch heute keine Mitarbeiter.

Mit Beitrittsschreiben vom 4. 6. 1997 trat der Tagesmütterverband der BAGS bei. Das Beitrittsschreiben lautet auszugsweise:

„Wir teilen verbindlich mit, daß der TAGESMÜTTERVERBAND O***** der „Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)“ beitritt. Derzeit sind in unserer Einrichtung 183 MitarbeiterInnen vollversichert beschäftigt.

[...]

               A***** G***** - Obfrau Der TAGESMÜTTERVERBAND O***** setzt sich zusammen aus:

V*****, [Anm: der Beklagte]

.... [Aufzählung weiterer Vereine]“

Am 19. 4. 2004 übermittelte der Tagesmütterverband der BAGS ein Austrittsschreiben, das ua folgenden Wortlaut hat:

„Als Obfrau teile ich Ihnen mit, dass der Tagesmütterverband O***** geschlossen, die bestehende Mitgliedschaft per 30.4.2004 aufkündigt.

Der Beweggrund liegt darin, dass das Land O***** sich derzeit nicht in der Lage sieht, die Erhöhungen, die sich aufgrund des Kollektivvertrages ergeben, zu finanzieren ...“

Die damals gültigen Statuten des Tagesmütterverbands enthalten nachstehende Bestimmungen:

㤠4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

a) Gegenseitige Unterstützung und Beratung (zB bezüglich Büroorganisation, Budgeterstellung, EDV-Anschaffung …), Kontaktpflege und Erfahrungsaustausch.

b) Gemeinsame Besprechungen/Fortbildungen der Mitarbeiterinnen bezüglich fachlicher Fragen (Auswahl von Tagesmüttern, Rundengestaltung, Zusammenarbeit mit Jugendamt …).

c) Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zur Werbung neuer Tagesmütter und Verbesserung des Berufsbildes der Tagesmütter, zB durch gemeinsames Video, Werbebroschüren, Mitteilungsblatt …

d) Gemeinsame Anstrengungen zur finanziellen Absicherung - Koordinierung von Subventionsansuchen, Informationsweitergabe, gemeinsame Strategien

e) Einheitliches Auftreten gegenüber Subventionsgebern - Vereinheitlichung der Kostenberechnungen, Ermäßigungen, Elternbeiträge ...“

Die §§ 5 und 6 der 1997 geltenden Statuten der BAGS lauten unter anderem:

„§ 5 Vereinsmitgliedschaft

… Die BAGS hat Vollmitglieder und Ordentliche Mitglieder.

1. Vollmitglieder sind solche, die sowohl in der Generalversammlung als auch im Vorstand vertreten sind. Vollmitglieder können nur ArbeitgeberInnen werden, die selbst bzw über ihre Zweigorganisationen in mindestens 6 Bundesländern tätig sind und insgesamt mindestens 400 vollversicherte MitarbeiterInnen beschäftigen oder solche, die in weniger als 6 Bundesländern tätig sind und insgesamt mindestens 800 vollversicherte MitarbeiterInnen beschäftigen.

2.Ordentliche Mitglieder sind in der Generalversammlung vertreten. Ordentliche Mitglieder können nur ArbeitgeberInnen werden, die mindestens 50 vollversicherte MitarbeiterInnen beschäftigen.

3. Mitglieder, die mit mehreren Zweigorganisationen der BAGS beigetreten sind, werden durch ihren Gesamtverband (Bundesverband, Dachverband usw) vertreten.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme von Vollmitgliedern erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch einfache Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.“

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 1. 9. 2006 bis 31. 12. 2006. Auf das Arbeitsverhältnis der Streitteile sei der BAGS-KV anwendbar, dessen § 39 Abs 2 vorsehe, dass nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von drei Jahren zum selben Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, die Bestimmungen des § 20 AngG gelten.

Der Beklagte wendet im Wesentlichen dagegen ein, dass er niemals Mitglied der BAGS geworden sei, sodass der BAGS-KV auf das Dienstverhältnis nicht anwendbar sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte, vertreten durch den Tagesmütterverband, sei vom 4. 6. 1997 bis 30. 4. 2004 Mitglied der BAGS gewesen. Aus § 8 Z 1 ArbVG ergebe sich, dass durch den Austritt einer freiwilligen Berufsvereinigung die durch diese Vereinigung vermittelte Kollektivvertragsunterworfenheit grundsätzlich nicht beendet werde. Der Klägerin gebühre daher die auf Basis des Angestelltengesetzes begehrte Kündigungsentschädigung.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren über Berufung des Beklagten ab.

Die Kollektivvertragsangehörigkeit knüpfe an die Mitgliedschaft bei einer den Kollektivvertrag abschließenden Organisation an. Bei den auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen wie der BAGS, die meist als Verein konstituiert seien, entschieden die Vereinssatzungen, wer als Mitglied zu betrachten sei. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolge rechtsgeschäftlich durch korrespondierende Willenserklärungen des Arbeitgebers und der Vereinigung, mitunter auch durch bloß einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers gemäß der Satzung. Das Gericht habe lediglich das rechtswirksame Vorliegen dieser Willenserklärungen zu überprüfen.

Für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliege, sei entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Der Wortlaut von Vereinbarungen und Erklärungen sei maßgeblich, wenn keine abweichende Parteienabsicht feststellbar sei. Aus der Beitrittserklärung des Tagesmütterverbands lasse sich nicht schließen, dass auch der Beklagte als Mitglied dieses Verbands der BAGS beigetreten sei. Aus dem Wortlaut dieser Erklärung folge, dass der Tagesmütterverband nicht im Namen der einzelnen Mitgliedervereine, sondern dass er selbst der BAGS beigetreten sei.

Nach dem Beschluss der Generalversammlung der BAGS vom 16. 6. 1997 sei lediglich der Tagesmütterverband als ordentliches Mitglied aufgenommen worden, nicht aber der Beklagte. Eine unmittelbare Mitgliedschaft des Beklagten bei der BAGS sei daher „kein Thema“. Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Tagesmütterverbands, für den Beklagten zu handeln, fehle. Der Tagesmütterverband habe in seinem Beitrittsschreiben auch nicht offengelegt, für den Beklagten zu handeln. Darüber hinaus fehle ein Generalversammlungsbeschluss, aus dem sich die Aufnahme des Beklagten als Mitglied bei der BAGS ergebe. Auch eine Vertretungsmacht des Tagesmütterverbands liege nicht vor. Für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht fehle es von vornherein an einem dem Beklagten zurechenbaren Verhalten, aus dem die BAGS den Schluss hätte ziehen dürfen, der Beklagte habe Vollmacht erteilt.

Aus der Satzung des Tagesmütterverbands ergebe sich keine Befugnis, für die einzelnen Mitgliedervereine rechtsgeschäftlich wirksame Erklärungen abzugeben. Den in den Statuten angeführten Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks sei eine solche Befugnis nicht zu entnehmen. Auch in finanziellen Belangen beschränke sich die Kompetenz des Verbands lediglich auf die Koordination von Subventionsansuchen, die Informationsweiterleitung und gemeinsame Strategien, nicht aber auf die Verfassung verbindlicher Subventionsansuchen für die einzelnen Vereine.

Eine mittelbare Mitgliedschaft des Beklagten im Wege des Tagesmütterverbands komme nach den Statuten der BAGS nicht in Betracht. Ungeachtet des Fehlens eigener vollversicherter Mitarbeiter sei der Tagesmütterverband als ordentliches Mitglied aufgenommen worden. Der Tagesmütterverband habe aber nicht rechtswirksam für die einzelnen Tagesmüttervereine den Beitritt erklären können und sei daher auch nicht mit seinen Zweigorganisationen gemäß § 5 Z 3 der Statuten der BAGS beigetreten. § 5 Z 3 enthalte eine Vertretungsregelung, regle aber nicht die Möglichkeit, dass ein Tagesmütterverband beitrete und dieser Beitritt dann automatisch eine Mitgliedschaft der einzelnen im Tagesmütterverband zusammengefassten Organisationen bewirke.

Der Beklagte sei daher nicht deshalb, weil der Tagesmütterverband im Zeitraum 4. 6. 1997 bis 30. 4. 2004 Mitglied der BAGS war, dem BAGS-KV angehörig gewesen. Der Tagesmütterverband habe nicht rechtlich wirksam für seine Mitglieder handeln können, sodass eine Mitgliedschaft des Beklagten bei der BAGS nicht bestanden habe. Der BAGS-KV sei daher auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht anwendbar, weshalb das Klagebegehren nicht zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage einer mittelbaren Mitgliedschaft bei einer freien Berufsvereinigung fehle. Die Frage der Anwendbarkeit des BAGS-KV habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-, hilfsweise abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falls zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte weder unmittelbar noch mittelbar Mitglied der BAGS war, sodass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der BAGS-KV nicht anwendbar ist, ist zutreffend; auf die Begründung seiner Entscheidung kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden. Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

I. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Erwerb der Mitgliedschaft bei einer freien Berufsvereinigung von Arbeitgebern durch korrespondierende Willenserklärungen des betroffenen Arbeitgebers und der Vereinigung, allenfalls auch durch bloß einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers gemäß der Satzung, somit jedenfalls rechtsgeschäftlich, erfolgt (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, § 8 Rz 12).

II. Nach den Verfahrensergebnissen steht fest, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt selbst eine Erklärung des Beitritts zur BAGS abgegeben hat. Ein Generalversammlungsbeschluss der BAGS über die Aufnahme des Beklagten als solchen wurde nicht einmal behauptet und ist unstrittig nicht erfolgt.

III. Aber auch die Voraussetzungen für die Annahme einer durch den Tagesmütterverband vermittelten „mittelbaren Mitgliedschaft“ bei der BAGS liegen nicht vor. Dafür wären mangels ausdrücklicher Erklärungen der Beteiligten Grundlagen in den Statuten des Tagesmütterverbands erforderlich, die hier fehlen: In den Statuten des Tagesmütterverbands ist keinerlei Hinweis enthalten, dass es zu seinen Aufgaben gehört, für die ihm angehörigen Vereine im Wege der Mitgliedschaft zu einer zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Bediensteten bestehenden freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitgeber die entsprechenden Interessen seiner Mitgliedsvereine zu wahren. § 4d der Statuten des Tagesmütterverbands sieht zwar gemeinsame Anstrengungen zur finanziellen Absicherung vor, dieses sind aber auf die Koordinierungsaufgaben bei Subventionsansuchen, Informationsweitergabe und Erarbeitung gemeinsamer Strategien beschränkt.

IV. Die Revisionswerberin will aus der Beitrittserklärung des Tagesmütterverbands die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht des Tagesmütterverbands ableiten. Das Beitrittsschreiben kann aber diese Voraussetzungen schon deshalb nicht begründen, weil seine Abfassung kein Verhalten des Beklagten, sondern ein solches des Tagesmütterverbands darstellt. Der Sachverhalt, aus dem der Erklärungsgegner auf die Vollmachtserteilung an den Erklärenden schließen kann, muss aber durch ein Verhalten des zu Vertretenden zurechenbar veranlasst werden (RIS-Justiz RS0020331). Das war aber hier nicht der Fall. Im Übrigen trat auch nach dem Wortlaut der Beitrittserklärung lediglich der Tagesmütterverband der BAGS bei, der gleichzeitig darüber informierte, dass ihm neben anderen Vereinen auch der Beklagte angehöre.

V. Der Hinweis auf die Entscheidung 8 ObA 125/00s ist verfehlt. Im dort zu beurteilenden Fall ging es um die Folgen einer unstrittig bestehenden außerordentlichen Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einer Berufsvereinigung. Diese Entscheidung erlaubt daher auf den hier zu beurteilenden Fall keine Rückschlüsse.

VI. Dass der Beklagte und der Tagesmütterverband, der ja keine eigenen Dienstnehmer hat, damals der Meinung waren, alle dem Tagesmütterverband angehörenden Vereine seien Mitglieder des BAGS, mag zutreffen, kann aber an der Tatsache, dass eine solche Mitgliedschaft nie rechtswirksam begründet wurde, nichts ändern. Von einem treuwidrigen Verhalten, dass dessen ungeachtet zur Anwendung des Kollektivvertrags führen könnte, kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

VII. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E94004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00059.09Y.0422.000

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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