TE OGH 2017/7/20 5Ob28/17d

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Veröffentlicht am 20.07.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Steger und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Rupert Wagner, MSc, Rechtsanwalt in Linz, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. W***** A*****, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch die Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 8.364 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2016, GZ 36 R 189/16k-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Mai 2016, GZ 78 C 600/15k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 8.364,-- EUR samt 4 % Zinsen aus 4.182,-- EUR von 14. 4. 2015 bis 27. 4. 2015 und 4 % Zinsen aus 8.364,-- EUR seit 28. 4. 2015 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei 8.710,04 EUR (darin 987,48 EUR USt und 2.785,20 EUR Barauslagen) an Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine politische Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 1 Parteiengesetz 2012. Gemäß § 8 Abs 2 der – in der von der Mitgliederversammlung am 5. 2. 2015 beschlossenen und beim Bundesministerium für Inneres hinterlegten – Satzung der Beklagten wird diese nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmanns wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmanns und seines Vertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten vom ältesten Parteimitglied. Wann von einem Verhinderungsfall iSd § 8 Abs 2 der Satzung auszugehen ist, wird in der Satzung nicht ausgeführt. Darüber wurde bei der Beklagten auch nicht gesprochen.

Der Nebenintervenient war von Anfang Februar 2015 bis Mitte April 2015 Stellvertreter des Obmanns der Beklagten (Bundesparteiobmannstellvertreter). Am 21. 3. 2015 fand eine „Klubklausur der Beklagten“ statt. An dieser nahmen (unter anderem) H***** M*****, Landesrat in Salzburg für das „T*****“, und der Nebenintervenient teil. H***** M***** beabsichtigte, auf Basis eines Angebots der Klägerin eine Meinungsumfrage zur aktuellen Wahrnehmung des „T*****“ und seiner Person einzuholen. In einem Gespräch über die Übernahme der diesbezüglichen Kosten erteilte der Nebenintervenient H***** M***** den Auftrag, die in Aussicht genommenen Umfragen namens der Beklagten bei der Klägerin in Auftrag zu geben.

Der Obmann der Beklagten hielt sich zu dieser Zeit in Kanada auf. Er wurde nicht beigezogen und wusste von den in Auftrag gegebenen Umfragen nichts. Der Obmann der Beklagten erteilte dem Nebenintervenienten zu keinem Zeitpunkt eine mündliche oder schriftliche Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften und beauftragte ihn auch nicht, irgendwelche Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Obmann der Beklagten ist für die übrigen Organe der Partei jederzeit telefonisch erreichbar. Wenn er nicht gleich abhebt, meldet er sich spätestens binnen weniger Stunden.

Am Nachmittag des 21. 3. 2015 teilte H***** M***** der Klägerin per E-Mail mit, dass der stellvertretende Bundesparteiobmann Dr. A***** die Zusage für die Umfragen erteilt habe und Auftraggeber die Bundespartei sei, an welche auch die Rechnung zu senden sei. Nach der Durchführung der Umfrage übermittelte die Klägerin der Beklagten zwei Teilrechnungen und zwar vom 30. 3. 2015 in Höhe von 4.182 EUR und vom 13. 4. 2015 in Höhe von 4.182 EUR. Diese wurden nicht bezahlt.

Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung des für die angeblich im Auftrag der Beklagten Partei durchgeführten Umfragen vereinbarten Entgelts von insgesamt 8.364 EUR sA. Den Auftrag habe der Nebenintervenient namens der Beklagten erteilt.

Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Die Beklagte habe der Klägerin keinen Auftrag erteilt und sei daher nicht passiv legitimiert. Der Nebenintervenient habe gemäß den Statuten der beklagten Partei keine Berechtigung gehabt, Verträge namens der Beklagten abzuschließen, da sie nach außen vom Obmann alleine vertreten werde. Die Klägerin kenne aus der Abwicklung verschiedener Aufträge die Organisationsstruktur im Umfeld der Beklagten. Die Beklagte habe auch niemandem Vollmacht erteilt, in ihrem Namen einen solchen Auftrag zu erteilen.

Der auf Seiten der Klägerin beigetretene Nebenintervenient brachte vor, der Obmann der Beklagten habe ihn mit einer umfangreichen Vollmacht zum Abschluss von Geschäften im Interesse der Beklagten ausgestattet. Der Auftrag an die Klägerin sei von dieser Vollmacht umfasst. Außerdem sei der Obmann der Beklagten damals im Ausland gewesen, weshalb der Nebenintervenient als dessen Stellvertreter gemäß Satzung ohnedies vertretungsbefugt gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Nebenintervenient habe im Namen und auf Rechnung der Beklagten gehandelt und H***** M***** den Auftrag gegeben, bei der Klägerin namens der Beklagten die Umfrage in Auftrag zu geben. H***** M***** habe dabei selbst keine eigene Willenserklärung abgegeben und sei daher bloß als Bote zu qualifizieren. Ein Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin habe jedoch nur dann wirksam zustande kommen können, wenn der Vertreter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch über eine ausreichende Vertretungsmacht verfügt habe. Dem Nebenintervenienten sei keine rechtsgeschäftliche Vollmacht vom Obmann erteilt worden. Es stelle sich daher die Frage, ob der Nebenintervenient als Bundesparteiobmannstellvertreter der Beklagten über eine organschaftliche Vollmacht kraft der Satzung der Beklagten verfügt habe. Gemäß § 8 Abs 2 der Satzung könne der Bundesparteiobmannstellvertreter die Partei nur im Falle einer Verhinderung des Obmanns vertreten. Der in der Satzung nicht definierte Begriff „Verhinderung“ sei jedoch äußerst unbestimmt und lasse einen sehr weiten Interpretationsspielraum offen. Die dadurch bewirkte Rechtsunsicherheit dürfe aber keinesfalls zu Lasten Dritter, also auch Vertragspartner, gehen, die gar nicht beurteilen könnten, ob ein Verhinderungsfall vorliege oder nicht und auf die von der Beklagten veröffentlichte Satzung vertrauten, wonach der Obmannstellvertreter nur im Verhinderungsfall handle. Vertretungsregelungen müssten für jedermann leicht verständlich und beurteilbar sein. Sie dürften nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die sich außerhalb der Satzung verwirklichten, ohne offenkundig zu sein. Ein solcher Verhinderungsfall des Obmanns könne wohl nur im Innenverhältnis Beachtung finden. Im vorliegenden Fall habe H***** M***** die Auftragserteilung des Bundesparteiobmannstellvertreters unter ausdrücklicher Berufung auf diesen an die Klägerin übermittelt, weshalb diese darauf vertrauen habe dürfen, dass der Obmannstellvertreter satzungsgemäß handle und eben ein Verhinderungsfall vorliege. Im Übrigen wäre die – der Klägerin gar nicht bekannte – Tatsache, dass sich der Obmann zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Kanada befunden habe, aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers wohl als Verhinderung zu qualifizieren. Es gehe nicht an, dass ein dritter Vertragspartner über die Gepflogenheiten des Obmanns Bescheid wissen müsse und ihm die Beurteilung auferlegt werde, ob nun ein Verhinderungsfall vorliege oder nicht. Das Handeln des Bundesparteiobmannstellvertreters sei der Beklagten daher nach außen zuzurechnen und der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten wirksam zustande gekommen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die für die Beurteilung der Vertretungsmacht des Nebenintervenienten notwendige Interpretation der Satzung der Beklagten habe – analog den Vereinsstatuten – nicht nach den §§ 914 f, sondern nach §§ 6 ff ABGB zu erfolgen. Auf dem Wege der Wortinterpretation gelange man zu keinem klaren Ergebnis, könne doch mit „Verhinderung“ von der reinen Ortsabwesenheit bis zur gänzlichen Kommunikations-
unfähigkeit des Obmanns vieles gemeint sein. Auch die weiterführende, systematische Interpretation, bringe keine zusätzlichen Erkenntnisse. Unter Einbeziehung sowohl der subjektiv-historischen als auch der objektiv-teleologischen Interpretationsmethode sei davon auszugehen, dass der Wille des Obmanns, als dem initiativen Gründungsmitglied der Beklagten, stark in die Statuten der Beklagten eingeflossen sei und die die politische Partei gründende Mitgliederversammlung ein starkes Schwergewicht auf die Führungsposition des Obmanns zu legen beabsichtigte. Die Wendung in § 8 Abs 2 der Satzung, im Fall einer Verhinderung des Obmanns werde die Partei von seinem Stellvertreter vertreten, sei daher tatsächlich so gemeint gewesen, dass eine echte Hinderung des Obmanns an der Ausübung seiner Entscheidungskompetenz vorliegen müsse und nicht nur eine örtliche Abwesenheit. Der Umstand, dass der Obmann während der Klubklausur der Beklagten am 21. 3. 2015 in Kanada aufhältig gewesen sei, habe daher keinen Verhinderungsfall des Obmanns gebildet. Mangels einer aus § 8 Abs 2 der Satzung ableitbaren Vertretungsbefugnis des Nebenintervenienten sei das Handeln des Nebenintervenienten der Beklagten daher nur dann zuzurechnen, wenn die Klägerin auf die Vertretungsmacht des Nebenintervenienten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Anscheinsvollmacht vertrauen habe dürfen. Danach sei das Handeln des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen, wenn der Machtgeber den Vertrauenstatbestand adäquat verursacht und dabei fahrlässig gehandelt habe oder er zumindest das Risiko des Entstehens eines Rechtsscheins unnötigerweise erhöht habe. Die Beklagte habe eine solch wesentliche Tagung wie eine Klubklausur in Abwesenheit ihres Obmanns abgehalten, was eindeutig den Anschein erweckt habe, dass ihr Obmann verhindert gewesen sei. Das Erstgericht sei daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Handeln des Nebenintervenienten der Beklagten zuzurechnen und die Beklagte zur Bezahlung des Werklohns der Klägerin zu verhalten sei.

Das Berufungsgericht ließ die Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO nachträglich zu. Den Ausführungen der Beklagten in ihrem Abänderungsantrag, wonach nicht die Beklagte, sondern der Parlamentsklub des T***** die besagte Klubklausur abgehalten habe und sie mit diesem rechtlich nichts zu tun habe, sei die Feststellung des Erstgerichts entgegenzuhalten, wonach am 21. 3. 2015 eine Klubklausur „der Beklagten“ stattgefunden habe. Richtig sei aber, dass nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht nur der gutgläubige Dritte geschützt werde, dem das anscheinsbegründende Verhalten auch bekannt sei. Dass die Klägerin gewusst habe, dass im relevanten Zeitpunkt die den Anschein des Vorliegens eines Vertretungsfalls begründende Klubklausur stattgefunden habe, stehe jedoch nicht fest. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nur der gutgläubige Dritte, dem das anscheinsbegründende Verhalten bekannt gewesen sei, geschützt sei, abgewichen sei.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.

Die Klägerin und der Nebenintervenient beantragen in ihrer jeweiligen Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt. Das Berufungsgericht hat zwar die satzungsgemäße Vertretungsbefugnis des hier für die Beklagte handelnden Bundesparteiobmannstellvertreters zutreffend verneint, jedoch die Abhaltung einer Klubklausur durch die Beklagte in Abwesenheit ihres Obmanns als für die Begründung einer Anscheinsvollmacht hinreichenden Anschein angesehen. Dem Berufungsgericht ist dabei eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.

1.1. Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RIS-Justiz RS0019609). Grundvoraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht sind demnach 1. das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands, also eines Sachverhalts, aus dem ein Wille auf Vollmachtserteilung erschlossen werden konnte, 2. der Nachweis, dass dieser Sachverhalt durch ein Verhalten desjenigen zurechenbar veranlasst wurde, in dessen Namen gehandelt wurde, sowie 3. das gutgläubige Vertrauen des Dritten auf den Anschein durch den Dritten, der bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit also davon ausgehen durfte, dass der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht habe (vgl RIS-Justiz RS0020331, RS0020145, RS0020251; Bydlinski in KBB5 § 1029 ABGB Rz 6).

1.2. Soll der äußere Tatbestand die Grundlage für die Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht seiner Kontaktperson bilden, muss er die den Rechtsschein (die Vollmachtskundgabe) tragenden Umstände bei Vornahme der Rechtshandlung (oder bei Abschluss des Rechtsgeschäfte) auch tatsächlich gekannt haben (RIS-Justiz RS0020145 [T7], RS0019490).

1.3. Mit Blick auf diese Rechtsprechung weist das Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung selbst zutreffend darauf hin, dass es hier an einer Feststellung fehlt, dass der Umstand, der seiner Auffassung nach den Vertrauenstatbestand begründet, nämlich die Tatsache der Abhaltung einer „Klubklausur der Beklagten“ in Abwesenheit des Obmanns, der Klägerin bekannt war.

1.4. Aber auch abgesehen davon erweist sich die Argumentation des Berufungsgerichts als inkonsequent. Selbst im Falle einer entsprechenden Kenntnis der Klägerin würde durch die Abhaltung einer Klubklausur in Abwesenheit des Obmanns der Beklagten nämlich – objektiv betrachtet – lediglich der „Anschein“ der Ortsabwesenheit begründet, nicht aber auch der Anschein einer darüber hinausgehenden Hinderung des Obmanns der Beklagten an der Ausübung seiner Entscheidungskompetenz. Eben diese erachtete das Berufungsgericht in Auslegung der Satzung der Beklagten aber – zu Recht (siehe Punkt 2.) – als für den Eintritt des Vertretungsfalls erforderlich. Dass der Umstand der Abhaltung einer Klubklausur durch die Beklagte in Abwesenheit ihres Obmanns den Anschein erweckt habe, dass dieser seinem Stellvertreter (vorsorglich) eine gesonderte Vollmacht zu seiner Vertretung in dieser Zeit erteilt habe (wobei es dann auf die fehlenden Feststellungen zur Kenntnis der Klägerin ankäme), vertritt auch das Berufungsgericht
– wiederum zu Recht – nicht.

1.5. Der die Annahme einer Anscheinsvollmacht rechtfertigende Vertrauenstatbestand kann auch nicht schon allein in der Tatsache der Einsetzung des Nebenintervenienten als Bundesparteiobmannstellvertreters gesehen werden. Für die Annahme der Vertretungsmacht des Nebenintervenienten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht besteht hier daher nach dem festgestellten Sachverhalt unabhängig vom Kenntnisstand der Klägerin kein Raum.

2.1. Auch die unmittelbare organschaftliche Vertretungsbefugnis des Nebenintervenienten nach § 8 Abs 2 der Satzung der Beklagten ist für den hier zu beurteilenden Fall des bloßen Auslandsaufenthalts des Obmanns zu verneinen.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Bestimmungen in Satzungen (RIS-Justiz RS0008834, RS0108891 [T4, T9], RS0080291) – wie Vereinsstatuten auch (RIS-Justiz RS0108891 [T17], RS0008813) – nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Maßgebend ist daher der objektive Sinn der Bestimmungen. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (RIS-Justiz RS0008816, RS0008834 [T6], RS0108891 [T18, T20], RS0008813 [T9, T11, T12]).

2.3. Aus diesen Leitlinien lässt sich für den vorliegenden Fall Folgendes ableiten: Es liegt im allgemeinen Interesse der Rechtsordnung, dass juristische Personen tunlichst vertreten sein sollen (vgl 2 Ob 65/08k). Dementsprechend normiert § 1 Abs 4 Z 1 PartG, dass die Satzung einer Partei auch Angaben über die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis zu enthalten hat. Nach der Intention des Gesetzgebers soll sich also aus der – beim Bundesministerium für Inneres hinterlegten und in dem dort geführten Verzeichnis öffentlich einsehbaren (§ 1 Abs 4 PartG) – Satzung die Vertretungsbefugnis auch für Dritte feststellen lassen (vgl 8 Ob 605/90). Die Satzung der Beklagten beschränkt die Vertretungsmacht des Obmannstellvertreters ausdrücklich auf den Fall der „Verhinderung“ des Obmanns. Nach dem – auch ohne nähere satzungsgemäße Definition klaren – Begriffskern bedeutet eine bloße Ortsabwesenheit (auch in Form eines Auslandsaufenthalts) des Obmanns nicht dessen Verhindertsein im Zusammenhang mit der Abgabe formfreier rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Dem Berufungsgericht ist daher insoweit zuzustimmen, als ein die Vertretungsbefugnis des Obmannstellvertreters der Beklagten bedingender Verhinderungsfall zumindest voraussetzt, dass der Obmann der Beklagten darüber hinaus – anders als im vorliegenden Fall – auch nicht innerhalb einer angemessenen, je nach Dringlichkeit unterschiedlichen Frist erreichbar gewesen wäre.

3. Eine wirksame Stellvertretung setzt neben dem Handeln des Stellvertreters im Namen des Vertretenen das Vorliegen von Vertretungsmacht voraus. Vollmachtsloses Handeln im fremden Namen führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (vgl RIS-Justiz RS0105992, RS0019586). Die Revision ist daher berechtigt und das Klagebegehren ist abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der vom Nebenintervenienten iSd § 54 Abs 1a ZPO eingewandte Rechenfehler haftet dem Kostenverzeichnis der Beklagtenvertreterin nicht an. Der Nebenintervenient übersieht die von der Beklagten verzeichnete (nicht bestrittene) Zeugengebühr.

Textnummer

E121186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00028.17D.0720.000

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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