RS OGH 1996/9/24 5Ob2232/96p, 5Ob222/09x, 8Ob22/11k, 5Ob28/17d, 5Ob48/20z

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

ABGB §1002

Rechtssatz

Ohne Vertretungsmacht des Stellvertreters gibt es keine wirksame Stellvertretung. Ein ohne (ausreichende) Vertretungsbefugnis gesetzter Geschäftsakt ist folglich unwirksam. Auf die Gutgläubigkeit des Vertragspartners des Scheinvertreters kommt es dabei nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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