RS OGH 2020/11/25 7Ob519/92, 7Ob597/92, 10ObS165/95, 8ObA2344/96f, 1Ob190/99v, 1Ob188/03h, 2Ob257/05

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Rechtssatz

In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs 3 ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren vor den Rekursgerichten muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zur einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (SSV - NF 4/151; SSV - NF 3/77 = JBl 1990, 335).In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des Paragraph 509, Absatz 3, ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren vor den Rekursgerichten muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zur einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (SSV - NF 4/151; SSV - NF 3/77 = JBl 1990, 335).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041857

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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