RS OGH 2025/9/23 5Ob153/92; 5Ob2084/96y; 5Ob122/99y; 5Ob195/99h; 5Ob298/99f; 5Ob223/00f; 5Ob204/00m;

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

GBG §94 Abs1
GBG §94 Abs1 Z3
GBG §95 Abs1

Rechtssatz

Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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