RS OGH 2023/5/31 5Ob269/08g; 5Ob13/11i; 5Ob59/20t; 5Ob55/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2023
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Norm

GBG §31 Abs1
GBG §32 Abs1
GG §32 Abs2

Rechtssatz

Nimmt eine Nachtragsurkunde, die zwar eine nach § 31 Abs 1 GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung enthält, ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt.Nimmt eine Nachtragsurkunde, die zwar eine nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung enthält, ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt.

Entscheidungstexte

  • RS0124536">5 Ob 269/08g
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 269/08g
    Bemerkung: Hier: Mit der Aufsandungserklärung in der Nachtragsurkunde wurde die Zustimmung zur Einverleibung des Bestandrechts „gemäß Punkt VI des Mietvertrags ..." und des Vorkaufsrechts „gemäß Punkt XVII des Mietvertrags ..." erteilt. (T1)
  • RS0124536">5 Ob 13/11i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 13/11i
    Beisatz: Hier: Zweifel an der Vertretungsbefugnis in der ursprünglichen Urkunde. (T2)
  • RS0124536">5 Ob 59/20t
    Entscheidungstext OGH 04.05.2020 5 Ob 59/20t
  • RS0124536">5 Ob 55/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 55/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124536

Im RIS seit

08.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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