Norm
GBG §31 Abs1Rechtssatz
Nimmt eine Nachtragsurkunde, die zwar eine nach § 31 Abs 1 GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung enthält, ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt.Nimmt eine Nachtragsurkunde, die zwar eine nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung enthält, ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124536Im RIS seit
08.01.2009Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023