RS OGH 1993/3/24 13Os51/93, 14Os73/93, 12Os68/93, 12Os65/93, 11Os109/93, 14Os129/93 (14Os130/93), 13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1993
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Norm

GRBG §1 Abs1
GRBG §2
StPO §187
StPO §188 Abs1

Rechtssatz

Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR XVII GP zu § 2). Eine vom Untersuchungsrichter im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzweckes gemäß § 188 Abs 1 StPO getroffene Maßnahme (temporäre Verwehrung von Besuchen) ist für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 51/93
    Entscheidungstext OGH 24.03.1993 13 Os 51/93
    Veröff: EvBl 1993/132 S 531
  • 14 Os 73/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 14 Os 73/93
    Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung der Aufhebung der Anwendung gelinderer Mittel (§ 197 StPO) stellt keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG dar. (T1)
    Veröff: EvBl 1993/150 S 598 = RZ 1994/42 S 135
  • 12 Os 68/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 12 Os 68/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Akteneinsicht. (T2)
  • 12 Os 65/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 12 Os 65/93
    Vgl auch
  • 11 Os 109/93
    Entscheidungstext OGH 21.06.1993 11 Os 109/93
    Vgl auch
  • 14 Os 129/93
    Entscheidungstext OGH 16.08.1993 14 Os 129/93
    nur: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR XVII GP zu § 2). (T3)
  • 13 Os 129/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 13 Os 129/93
    Vgl auch; nur: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). (T4)
    Beisatz: Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Hoheitsakt sein. Sämtliche richterlichen Verfügungen bezogen sich im vorliegenden Fall auf die Erlassung und Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles (infolge eines Leseirrtums auch auf die Verhinderung der Erlassung eines Haftbefehles). Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde somit nicht durch eine richterliche Verfügung verursacht, sondern erfolgte auf Grund eines von einem Richter nicht unterfertigten Entwurfes für einen Haftbefehl. Die Belassung dieses Entwurfes im Akt (samt anhängendem Formular für die Ausschreibung zur Festnahme) war zwar Anlass für das unterlaufene Missverständnis, bildete jedoch keine richterliche Anordnung. (T5)
    Veröff: RZ 1994/49 S 163
  • 11 Os 22/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 11 Os 22/94
    nur T3
  • 11 Os 132/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 11 Os 132/94
    Vgl auch
  • 15 Os 92/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 15 Os 92/95
    Beis wie T1
  • 11 Os 75/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 11 Os 75/95
    Vgl auch
  • 15 Os 111/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 15 Os 111/95
    Vgl auch; nur T3
  • 11 Os 58/96
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 11 Os 58/96
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 13 Os 80/96
    Entscheidungstext OGH 19.06.1996 13 Os 80/96
    nur T4
  • 11 Os 137/96
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 11 Os 137/96
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 12 Os 148/96
    Entscheidungstext OGH 25.11.1996 12 Os 148/96
    Vgl auch; nur T4
  • 12 Os 7/97
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 12 Os 7/97
    Vgl auch; nur T3
  • 15 Os 41/97
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 41/97
    Vgl auch
  • 15 Os 195/98
    Entscheidungstext OGH 07.12.1998 15 Os 195/98
    Vgl auch; Beisatz: Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. (T6)
  • 15 Os 150/00
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 15 Os 150/00
    nur T3
  • 13 Os 149/01
    Entscheidungstext OGH 07.11.2001 13 Os 149/01
    nur T3
  • 13 Os 52/02
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 13 Os 52/02
    Auch; nur: Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen. (T7)
    Beis ähnlich wie T1
  • 14 Os 32/07y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 14 Os 32/07y
    Auch; Beisatz: Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, das heißt dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. (T8)
    Beisatz: Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst. (T9)
  • 13 Os 96/07b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 13 Os 96/07b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
  • 11 Os 143/07z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 143/07z
    Vgl auch; Beisatz: Mit Grundrechtsbeschwerde kann nur die (auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zurückzuführende) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend gemacht werden, welche jedoch durch die bloße Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages von Vornherein nicht bewirkt wird. (T10)
  • 13 Os 88/08b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2008 13 Os 88/08b
    Auch; nur T3; nur T7; Beis ähnlich wie T8
  • 14 Os 153/08v
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 14 Os 153/08v
    Vgl auch
  • 14 Os 103/14z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 103/14z
    Auch; Beis wie T10
  • 14 Os 123/14s
    Entscheidungstext OGH 01.12.2014 14 Os 123/14s
    Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T11)
  • 14 Os 24/15h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2015 14 Os 24/15h
    Auch; Beis wie T10
  • 11 Os 14/15s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2015 11 Os 14/15s
    Auch; nur T7; Beis wie T8
  • 15 Os 33/15i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 33/15i
    Auch
  • 14 Os 28/15x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 28/15x
    Auch; Beis wie T6
  • 14 Os 100/15k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 100/15k
    Auch; Beis wie T10
  • 15 Os 56/16y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2016 15 Os 56/16y
    Auch
  • 13 Os 12/18s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 12/18s
    Auch; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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