TE OGH 1993/3/24 13Os51/93

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 22 b Vr 14.384/92 anhängigen Strafsache gegen Musa D***** und andere wegen der §§ 105, 107, 144 und 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Musa D***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.Jänner 1993, AZ 22 b Vr 14.384/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der türkische Staatsangehörige Musa D***** wird in der oben angeführten Strafsache seit dem 3.Dezember 1992 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 2, 3 lit. a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten. Mit Beschluß vom 5. Jänner 1993, 22 b Vr 14.384/92-46, wies die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Beschwerde des Musa D***** und der Saime D***** gegen den Beschluß der Untersuchungsrichterin, demzufolge Saime D***** keine Erlaubnis zum Besuch des Untersuchungshäftlings Musa D***** erhalten hat, ab.

Rechtliche Beurteilung

In seiner fristgerecht gegen diesen Beschluß der Ratskammer erhobenen Beschwerde macht Musa D***** eine Verletzung seines Grundrechtes auf persönliche Freiheit mit der Begründung geltend, daß ihm in der Zeit vom 1.Dezember 1992 bis zum 10.Jänner 1993 verwehrt wurde, in der Untersuchungshaft Besuche zu empfangen.

Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß dem § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muß freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlaßten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung iS einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (s. JAB 852 BlgNR XVII.GP zu § 2).

Die vom Beschwerdeführer gerügte Maßnahme wurde durch den Untersuchungsrichter im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzweckes getroffen (§ 188 Abs. 1 StPO), war daher für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellt damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iS des § 1 Abs. 1 GRBG dar.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Demnach entfällt im Hinblick auf § 8 GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (13 Os 39/93 ua).

Anmerkung

E34373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00051.9300005.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19930324_OGH0002_0130OS00051_9300005_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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