TE OGH 1994/9/20 11Os132/94

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krumholz als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 27 Vr 649/94 anhängigen Strafsache gegen Anton S***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Anton S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Juli 1994, AZ 9 Bs 235/94 (= ON 10 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krumholz als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 27 römisch fünf r 649/94 anhängigen Strafsache gegen Anton S***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Anton S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Juli 1994, AZ 9 Bs 235/94 (= ON 10 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Anton S*****ist beim Landesgericht Salzburg zum AZ 27 Vr 649/94 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen anhängig, im Zuge dessen mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 16. März 1994, GZ 27 Vr 649/94-3, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich der Fernmeldeanlage mit der Anschlußnummer 0*****angeordnet wurde. Einer gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 14. Juli 1994, AZ 9 Bs 235/94 (= GZ 27 Vr 649/94-10) nicht Folge gegeben.Gegen Anton S*****ist beim Landesgericht Salzburg zum AZ 27 römisch fünf r 649/94 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen anhängig, im Zuge dessen mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 16. März 1994, GZ 27 römisch fünf r 649/94-3, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich der Fernmeldeanlage mit der Anschlußnummer 0*****angeordnet wurde. Einer gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 14. Juli 1994, AZ 9 Bs 235/94 (= GZ 27 römisch fünf r 649/94-10) nicht Folge gegeben.

Ausschließlich gegen die gemäß §§ 149 a ff StPO angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Anton S*****, der sie per analogiam auch in diesem Fall für zulässig erachtet; dies indes zu unrecht.Ausschließlich gegen die gemäß Paragraphen 149, a ff StPO angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Anton S*****, der sie per analogiam auch in diesem Fall für zulässig erachtet; dies indes zu unrecht.

Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu.

Das bedeutet, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt

hat, daß die Grundrechtsbeschwerde nur gegen eine strafgerichtliche

Entscheidung oder Verfügung eingeräumt ist, die für die Festnahme

oder (weitere) Anhaltung des Betroffenen ursächlich ist, nicht aber

auch gegen andere richterliche Entscheidungen (13 Os 51/93 = EvBl

1993/132, 13 Os 129/93 = RZ 1994/49, 14 Os 73/93 = EvBl 1993/150 = RZ

1994/42 uvam).

Angesichts der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde zur verfahrensgegenständlichen Frage bedurfte es keiner weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs.

Schließlich hat der Oberste Gerichtshof auch schon mehrfach ausgesprochen, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 1 Abs 1 GRBG aus dem Grunde bestehen, daß dadurch nicht auch die Verletzung anderer Grundrechte erfaßt ist (12 Os 42/93 ua). Demnach bestand auch kein Anlaß, der Anregung des Beschwerdeführers zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG näherzutreten.Schließlich hat der Oberste Gerichtshof auch schon mehrfach ausgesprochen, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG aus dem Grunde bestehen, daß dadurch nicht auch die Verletzung anderer Grundrechte erfaßt ist (12 Os 42/93 ua). Demnach bestand auch kein Anlaß, der Anregung des Beschwerdeführers zu einem Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG näherzutreten.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher - ohne Kostenzuspruch - zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00132.9406.0920.0

Dokumentnummer

JJT_19940920_OGH0002_0110OS00132_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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