RS OGH 2025/10/22 7Ob10/93; 7Ob30/93; 7Ob1043/93; 7Ob2033/96p; 7Ob2083/96s; 7Ob41/98z; 7Ob90/99g; 7O

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Norm

ABS 1995 allg
VersVG §61
Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2
VersVG §6 Abs3

Rechtssatz

Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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