Norm
StGB §293Rechtssatz
Der vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBRV 1971,444; Dokumentation, S 231). Dessen ungeachtet schränkt § 293 StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel auf Sachbeweise ein, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind - als (wichtige) Sachbeweise - Urkunden (im weiter gefassten prozessualen und damit auch Urkunden im (engeren) strafrechtlichen Sinn des § 74 Z 7 StGB) vom Beweismittelbegriff des § 293 StGB erfasst.Der vom Strafgesetzgeber in Paragraph 293, StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBRV 1971,444; Dokumentation, S 231). Dessen ungeachtet schränkt Paragraph 293, StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel auf Sachbeweise ein, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind - als (wichtige) Sachbeweise - Urkunden (im weiter gefassten prozessualen und damit auch Urkunden im (engeren) strafrechtlichen Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) vom Beweismittelbegriff des Paragraph 293, StGB erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096383Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023