Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist grundsätzlich alles, was dazu dienen kann, jemanden von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen, also auch Augenscheinsobjekte wie zB Tatortspuren. Der Beweismittelbegriff des § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist ebenso wenig wie jener des § 293 StGB auf "im Rechtsverkehr anerkannte Gewährschaftsträger" beschränkt.Beweismittel iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist grundsätzlich alles, was dazu dienen kann, jemanden von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen, also auch Augenscheinsobjekte wie zB Tatortspuren. Der Beweismittelbegriff des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist ebenso wenig wie jener des Paragraph 293, StGB auf "im Rechtsverkehr anerkannte Gewährschaftsträger" beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126400Im RIS seit
26.01.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011