Norm
StGB §21Rechtssatz
Die Gefährlichkeitsprognose ist ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (SSt 57/23 = JBl 1986,737 = RZ 1987/5 und viele andere mehr); lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft, wäre mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall oder des § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO anfechtbar (12 Os 181/94, 11 Os 13/92, 16 Os 57/91). Hinsichtlich aller weiteren Prognoseelemente können demnach Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen - ebenso wie formelle Begründungsmängel schöffengerichtlicher Urteile - nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung (11 Os 13/92, 12 Os 114/92, 16 Os 59/91, 15 Os 133/87, Mayerhofer/Rieder StPO 3.Auflage § 433 E 5, Bertel Grundriß 4.Auflage RdZ 831, SSt 57/23).Die Gefährlichkeitsprognose ist ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (SSt 57/23 = JBl 1986,737 = RZ 1987/5 und viele andere mehr); lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft, wäre mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall oder des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO anfechtbar (12 Os 181/94, 11 Os 13/92, 16 Os 57/91). Hinsichtlich aller weiteren Prognoseelemente können demnach Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen - ebenso wie formelle Begründungsmängel schöffengerichtlicher Urteile - nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung (11 Os 13/92, 12 Os 114/92, 16 Os 59/91, 15 Os 133/87, Mayerhofer/Rieder StPO 3.Auflage Paragraph 433, E 5, Bertel Grundriß 4.Auflage RdZ 831, SSt 57/23).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023