TE OGH 1991/12/20 16Os57/91

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Josef Peter S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 (iVm § 169 Abs. 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 3.September 1991, GZ 11 e Vr 218/91-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Peter S***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 9.März 1991 in Oberravelsbach unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, dadurch eine Tat beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zugerechnet würde, daß er eine Scheune der Berta G***** in Brand steckte und solcherart an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer vorsätzlich eine Feuersbrunst verursachte.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 (iVm § 433 Abs. 1) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil, mit der er Begründungsmängel in bezug auf die der Feststellung seiner Täterschaft vorgelagerte Annahme einer Verursachung der verfahrensgegenständlichen Feuersbrunst durch Brandlegung reklamiert, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Denn zum einen hat das Erstgericht durch die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer die Scheune in Brand steckte, indem er mit einem Feuerzeug durch Fugen in der Bretterwand heraushängendes Heu anzündete, eine Verursachung der Feuersbrunst durch Brandlegung keineswegs bloß "vermutet", sondern evident als erwiesen angenommen, und zum anderen hat es eben diese Feststellung gleichermaßen unmißverständlich (sowie aktengetreu) auf das - von dem (in mehrfacher Hinsicht objektivierten und verifizierten) Geständnis des Betroffenen ganz

unabhängige - Ergebnis der Ermittlungen des von der Gendarmerie beigezogenen Brand-Sachverständigen (vgl S 5, 119, 123, 155, 185, 224) gestützt; nähere Erörterungen dazu waren nach Lage des Falles durchaus entbehrlich.

Mit dem im Rahmen der Berufung erhobenen Einwand, die vom Schöffengericht geäußerte Befürchtung, daß er ohne Anstaltseinweisung unter dem Einfluß seiner Abartigkeit gleichartige Brandstiftungen begehen werde (US 7/8 iVm S 227 f.), betreffe keine strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen iS § 21 Abs. 1 StGB, macht der Beschwerdeführer zudem der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit nach §§ 281 Abs. 1 Z 11 zweiter Fall, 433 Abs. 1 StPO geltend (vgl Foregger-Serini StPO-MKK4 S 376, Bertel Grundriß3 Rz 637). Auch damit ist er indessen nicht im Recht, weil die Gesamtauswirkungen einer (den gemeingefährlichen strafbaren Handlungen iS des Siebenten Abschnitts des Besonderen Teiles des StGB zugeordneten) Brandstiftung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nach Art und Gewicht (vgl EvBl 1981/87 ua) ohne Rücksicht auf die Höhe des in concreto tatsächlich daraus entstehenden finanziellen Schadens sehr wohl regelmäßig als schwer zu beurteilen sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die (weitere) Berufung des Betroffenen fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 429 Abs. 1 StPO).

Anmerkung

E27908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00057.91.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19911220_OGH0002_0160OS00057_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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