Auch; Beisatz: Soweit im Revisionsrekurs unter Bezugnahme auf ein früheres Sachverständigengutachten versucht wird, die Richtigkeit der maßgebenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen, kann diesen Rechtsmittelausführungen kein Erfolg beschieden sein. (T1)
Beisatz: Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen, was im Einzelfall aber nicht ausschließt, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. Die Frage, ob im Einzelfall zusätzlich auch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, stellt eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar. (T4)
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 93/25t
vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall ein zusätzliches Sachverständigengutachten erforderlich ist, stellt eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar. (T6)